Wahl eines Arbeitnehmervertreters zum Aufsichtsratsvorsitzenden

Es ist gesellschaftsrechtlich unbedenklich, wenn der Aufsichtsrat durch Mehrheitsbeschluss einen Arbeitnehmervertreter zu seinem Vorsitzenden bestellt.

Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren Anteile allein von einer Gebietskörperschaft (Stadt) gehalten werden. Soweit sich hiergegen Bedenken aus dem Demokratiestaatsgebot ergeben sollten, wäre diesen ggf. durch Wahl einer anderen Rechtsform Rechnung zu tragen.

OLG Köln, Beschluss vom 09. Mai 2019 – 18 Wx 4/19 –, juris

Die Regelungen zur Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden im MitbestG sorgen dafür, dass die Anteilseignervertreter ihren Kandidaten letzten Endes auch gegen den Willen der Arbeitnehmervertreter durchsetzen können. Hierdurch soll das leichte Übergewicht der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat sichergestellt werden. In der Praxis wird nahezu immer der Aufsichtsratsvorsitzende aus den Reihen der Anteilseignervertreter bestellt, wohingegen der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende von den Arbeitnehmervertretern gestellt wird.

Das OLG Köln hat nun mit Beschluss vom 9. Mai 2019 bestätigt, dass es aber auch möglich ist, entgegen der Regel einen Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsratsvorsitzenden zu wählen. Hiergegen lassen sich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken anführen. Auch wenn das BVerfG die Verfassungskonformität des MitbestG unter anderem damit begründet hat, dass die Anteilseignervertreter den Aufsichtsratsvorsitzenden stellen können und dieser über sein Zweitstimmrecht Pattsituationen zu Gunsten der Anteilseignervertreter auflösen kann. Durch diese Regelungen wird das leichte Übergewicht der Anteilseignerseite sichergestellt. Hieraus lässt sich aber nach Auffassung des OLG Köln nicht ableiten, dass eine Wahl eines Arbeitnehmervertreters zum Aufsichtsratsvorsitzenden unzulässig wäre. Dies gelte selbst dann, wenn es sich um ein Unternehmen handele, dessen Anteilseigner Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der Daseinsvorsorge dienen.