Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat üben ihre Mandatstätigkeit im Rahmen einer eigenständigen, vom Arbeitsverhältnis zu trennenden Tätigkeit aus. In der Regel erhalten sie für ihre Tätigkeit eine gesonderte Vergütung. Hierbei wurde bereits in der Vergangenheit kontrovers diskutiert, ob die Arbeitnehmervertreter bei der Abrechnung der Vergütung diese mit Umsatzsteuer oder ohne ausweisen müssen. Dies hängt zunächst maßgeblich davon ab, ob Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG anzusehen sind.
Zu dieser Frage hat sich nun der BFH in einem Urteil vom 27.11.2019 (Az. V R 23/19) geäußert und schränkt seine bisherige dazu ergangene Rechtsprechung ein. Hintergrund ist eine Entscheidung des EuGH in der Rechtssache IO vom 13.06.2019 (Az. C-420/18). Bei einer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat liegt nach der Entscheidung des EuGH keine selbständige Tätigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinn vor, wenn das Aufsichtsratsmitglied zwar weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat hierarchisch untergeordnet ist, aber nicht in eigenem Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, sondern für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und dabei auch nicht das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trägt. Dies ist nicht der Fall, wenn das Aufsichtsratsmitglied eine Festvergütung erhält und nicht entsprechend der konkret aufgewandten Zeit vergütet wird.
Da Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat in den allermeisten Fällen eine Festvergütung erhalten und nur an den Beschlüssen des Aufsichtsrats mitwirken, dürfte damit für die Praxis geklärt sein, dass diese nicht verpflichtet sind, in ihren Rechnungen Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen. In der Tat erscheint dies auch für die deutsche Rechtslage nachvollziehbar, da die Aufsichtsratsmitglieder keine eigene unternehmerische Tätigkeit entfalten, sondern gerade im Interesse des Unternehmens tätig werden, in dessen Aufsichtsrat sie vertreten sind. Mit einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit, bei der Einfluss auf die eigenen Einnahmen genommen werden kann, ist die Rechtsstellung als Aufsichtsratsmitglied kaum vergleichbar.
Wie dies in Fällen, in denen die Aufsichtsratsmitglieder keine Festvergütung erhalten, sondern nach einem anderen Modell vergütet werden zu beurteilen ist, ließ der BFH aber ausdrücklich offen.