Aufsichtsratswahl: Öffentliche Stimmauszählung

LAG Köln: Nur in Anwesenheit des gesamten Betriebswahlvorstandes!

Die öffentliche Stimmauszählung gehört zu den zentralen Bausteinen einer ordnungsgemäßen Aufsichtsratswahl. Sie erfolgt für jeden Betrieb gesondert und unverzüglich im Anschluss an die Beendigung der Stimmabgabe bzw. zu dem im Wahlausschreiben genannten Zeitpunkt. Zuständig für die Durchführung der Stimmauszählung ist der jeweilige Betriebswahlvorstand.

Die öffentliche Stimmauszählung soll eine möglichst breite Kontrolle durch die Anwesenheit der Betriebsöffentlichkeit und des gesamten Betriebswahlvorstandes ermöglichen.

Das LAG Köln (Beschl. v. 09.10.2019 - 5 TaBV 5/19) hat deshalb in einem Wahlanfechtungsverfahren entschieden, dass grundsätzlich die Anwesenheit des gesamten Gremiums während der gesamten Dauer der Stimmauszählung erforderlich ist. Eine Entschuldigung der Abwesenheit eines Wahlvorstandsmitgliedes kommt nur in Betracht, wenn dieses rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, etwa im Fall von Krankheit.

Im Streitfall des LAG Köln ging es um zwei Betriebswahlvorstandsmitglieder. Eines hatte sich auf Grund einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung abgemeldet, allerdings ohne Vorlage eines Attests. Das andere hatte zu Beginn der öffentlichen Stimmauszählung gefehlt, weil es Aufgaben als Hauptwahlvorstand, die Entgegennahme der Wahlergebnisse aus anderen Betrieben, wahrgenommen hatte.

Im Fall der ärztlichen Behandlung hielt das LAG Köln das Betriebswahlvorstandsmitglied für entschuldigt. Einer Vorlage eines ärztlichen Attests bedürfe es nicht. Der Betriebswahlvorstand sei nicht verpflichtet, sich den Verhinderungsgrund nachweisen zu lassen und hätte hierfür auch keine rechtliche Handhabe.

Die Abwesenheit des anderen Aufsichtsratsmitgliedes um Aufgaben für den Hauptwahlvorstand wahrzunehmen, war dagegen nach Auffassung des Gerichts nicht entschuldigt und führt daher zur Anfechtbarkeit der Wahl.

Praxishinweis:

Im entschiedenen Fall waren Betriebswahlvorstand und Hauptwahlvorstand mit den gleichen Personen besetzt. Dies kommt in der Praxis durchaus öfters vor - zumeist deshalb, weil nicht genug Arbeitnehmer bereit sind, sich im Rahmen der Aufsichtsratswahl zu engagieren. Rechtlich ist dieses Vorgehen zulässig. Es birgt allerdings das Risiko, dass die handelnden Personen die Aufgabenbereiche nicht klar trennen bzw. es zu zeitlichen Kollisionen bei der Aufgabenwahrnehmung kommt. Die Entscheidung des LAG Köln verdeutlicht die lauernden Gefahren noch einmal exemplarisch.

Gegen die Entscheidung des LAG Köln wurde unter dem Aktenzeichen 7 ABR 38/19 Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Es bleibt also abzuwarten, ob sie dort Bestand haben wird.