Abführungspflicht von Aufsichtsratstantiemen

Die Abführungspflicht der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ist auch aktuell immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten. Auch die Zivilgerichte gehen allerdings weiterhin grundsätzlich von der Rechtmäßigkeit einer in der Satzung der Gewerkschaft begründeten Abführungspflicht aus. So hat im Dezember 2017 das OLG Frankfurt seine Rechtsprechung aus den 2000er Jahren (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. 8. 2001 - 23 U 177/00) bestätigt.

Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, die Gewerkschaftsmitglied sind, unterliegen regelmäßig einer Pflicht zur Abführung eines Teiles ihrer Aufsichtsratsvergütung an die gewerkschaftsnahe Hans-Böckler-Stiftung. Diese Abführungspflicht kann sich zunächst aus gewerkschaftlichen Satzungsregelungen oder aus individuellen Verpflichtungserklärungen ergeben. Die Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit wiederholt mit der Rechtmäßigkeit einer solchen Abführungspflicht von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat beschäftigt und diese ganz überwiegend gebilligt. Auch das BAG hat in seiner Entscheidung vom 21.5.2015 (8 AZR 956/13) ebenfalls eine satzungsmäßig Abführungspflicht für Aufsichtsratstantiemen gebilligt. Nach Auffassung des BAG hält eine solche Regelung die Grenzen der Vereinsautonomie ein. Das Gewerkschaftsmitglied bindet sich mit seinem Eintritt in die Gewerkschaft an die satzungsmäßigen Regelungen. Ist hier eine Abführungspflicht geregelt, akzeptiert das Gewerkschaftsmitglied auch diese Regelung bei Abschluss der Mitgliedschaft. Der BGH hat dazu bereits früh klar formuliert: "Er (Anm. der Kläger als Vereinsmitglied) muß sich die Bestimmung grundsätzlich entgegenhalten lassen, auch wenn er versäumt hat, sich vom Inhalt der Satzung und jener Bestimmung zu unterrichten."

Die Details zur Abführungspflicht müssen sich nach Auffassung des BAG nicht in der Satzung der Gewerkschaft wiederfinden, sondern können auch in einer gewerkschaftlichen Richtlinie geregelt werden (BAG v. 21.05.2015 - 8 AZR 956/13). Dass eine Zahlungspflicht nicht an die Gewerkschaft selbst, sondern an einen Dritten - die gewerkschaftsnahe Hans-Böckler-Stiftung - begründet wird, führt ebenfalls beim BAG nicht zu Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. Die Unternehmensmitbestimmung stelle eine Unternehmensmitbestimmung wirtschafts- bzw. gesellschaftspolitische Aufgabe dar, die über die „normale“ Arbeitnehmer-Arbeitgeberbeziehung hinausgehe. Die Gewerkschaften nähmen auf Grund § 16 MitbestG diese Aufgabe wahr und würden in den Aufsichtsräten durch ihre Mitglieder repräsentiert, so das BAG (a.a.O). Somit ist nach Auffassung des BAG die Verwendung der abgeführten Vergütung für Zwecke zulässig, die der Gewerkschaftslandschaft allgemein zugutekommen. Die Satzungsregelung hielt nach Meinung des BAG auch einer allgemeinen Billigkeitskontrolle nach §§ 242, 315 BGB statt. Zutreffend weist das BAG daraufhin, dass die dem Verein grundsätzliche eine weite Satzungsautonomie zukomme. Die Machtstellung der Gewerkschaft war im vom BAG entschiedenen Fall wohl nicht so stark ausgesprägt, dass ein Arbeitnehmer in der betroffenen Branche auf eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft angewiesen wäre. Anschließend weist das BAG daraufhin, dass ein Kandidat, der sich dafür entscheidet, mit Unterstützung der Gewerkschaft ein Aufsichtsratsmandat anzustreben, wird nicht unbillig behandelt werde, wenn im Gegenzug die Gewerkschaft ihre hierfür aufgestellten Regeln von ihm beachtet wissen will.

Dieser Auffassung mag man für die gem. § 7 Abs. 2 MitbestG zu wählenden Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat ohne Weiteres zustimmen - um einen solchen ging es im Fall des BAG auch. Deren Aufgabe ist es durchaus auch - im Rahmen des Unternehmensinteresses - einen gewerkschaftlichen Blickwinkel einzubringen. Zudem erhalten die Gewerkschaftsvertreter im Rahmen der Aufsichtsratswahlen Unterstützung von der Gewerkschaft und werden explizit von dieser vorgeschlagen. Die übrigen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sehen sich in der Praxis - selbst wenn sie Gewerkschaftsmitglieder sind - dagegen mehrheitlich nicht als Repräsentanten der Gewerkschaften im Aufsichtsrat. Eine solche Sichtweise würde auch ihrer Amtsstellung im Aufsichtsrat widersprechen. Sie sind vielmehr Mitglieder eines Unternehmensorgans mit allen Rechten, Pflichten und insbesondere den damit verbundenen Haftungsrisiken. Außerdem lässt die gewerkschaftliche Unterstützung im Rahmen von Aufsichtsratswahlen - insbesondere bei kleineren Unternehmen oder Unternehmen in denen der gewerkschaftliche Organisationsgrad gering ist - leider oft zu wünschen übrig. Viele Arbeitnehmervertreter sind daher zumindest nicht begeistert, wenn kurz nach der Wahl zum Aufsichtsrat ein Brief der Gewerkschaft mit dem Hinweis auf die Abführungspflicht eintrifft.

Aus diesem Grund ist die Abführungspflicht der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat auch aktuell immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten. Auch die Zivilgerichte gehen allerdings weiterhin grundsätzlich von der Rechtmäßigkeit einer in der Satzung der Gewerkschaft begründeten Abführungspflicht aus. So hat im Dezember 2017 das OLG Frankfurt seine Rechtsprechung aus den 2000er Jahren (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. 8. 2001 - 23 U 177/00)  bestätigt. Nach Auffassung des OLG (Urt. v. 07.12.2017 - 3 U 167/14) ist ein Gewerkschaftsmitglied auch dann zur satzungsgemäß vereinbarten Abführung erhaltener Tantiemen verpflichtet, wenn es ohne Unterstützung durch die Gewerkschaft in den Aufsichtsrat gewählt worden ist. Die Regelung einer Abführungspflicht entspräche jedenfalls der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) geschützten Koalitionsfreiheit. Eine Gewerkschaft sei kein Verein wie jeder andere, sondern vom Solidargedanken geprägte Interessenvertretung, so dass die satzungsmäßige Finanzierung gewerkschaftsnaher Institute durch Abführungspflichten gerechtfertigt sei (OLG Frankfurt, a.a.O.). Wie das BAG kommt auch das OLG Frankfurt zu dem Ergebnis, dass die Satzungsregelung einer Billigkeitskontrolle nach §§ 242, 315 BGB standhält. Der Senat vermochte "kein Erfordernis zu einer Differenzierung in den Abführungsregeln danach zu erkennen, ob das Mitglied durch - konkret erfahrene - Unterstützung der Gewerkschaft bzw. durch Kandidatur auf einer Gewerkschaftsliste in das Amt des Aufsichtsrats gelangt ist oder ob - wie hier - einer der wenigen Fälle gegeben ist, in denen das Mitglied unabhängig davon erfolgreich kandidiert hat" (OLG Frankfurt, a.a.O.).

Jedenfalls die letzte Annahme des OLG Frankfurt, es gäbe nur wenige Fälle, in denen Aufsichtsratsmitglieder ohne Unterstützung der Gewerkschaft in den Aufsichtsrat gewählt worden seien, ist aus Praxissicht zweifelhaft. Auf welche Daten das OLG diese Feststellung stützt ist nicht ersichtlich. Überzeugender ist das weitere Argument, dass die Abführungspflicht nicht Gegenleistung für eine Hilfestellung im Wahlverfahren ist, sondern es darum geht, die Mitbestimmung durch Förderung der Hans-Böckler-Stiftung zu fördern (OLG Frankfurt, a.a.O.). Nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist auch, dass bei einer Differenzierung bzgl. der Abführungspflicht zwischen Gewerkschaftsmitgliedern, die auf einer gewerkschaftlich unterstützten und denjenigen, die auf einer eigenständigen Liste kandidiert haben, dazu führen kann, dass vermehrt auf nicht gewerkschaftlichen Listen kandidiert wird.

Andererseits lassen sowohl das BAG als auch das OLG Frankfurt völlig unberücksichtigt, dass in heutigen Aufsichtsräten im Vergleich zur Situation vor 20 Jahren die Anforderungen und das Haftungsrisiko des einzelnen Aufsichtsratsmitgliedes deutlich gestiegen sind. In der Praxis lässt sich durchaus beobachten, dass nicht wenige Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat auch auf Grund der Abführungspflicht aus der Gewerkschaft austreten oder einen Austritt zumindest erwägen. Ob die Gewerkschaften daher gut beraten sind, eisern am bisherigen Modell der Abführungspflichten festzuhalten, lässt sich daher durchaus diskutieren.