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Abführungspflicht von Aufsichtsratstantiemen

Die Abführungspflicht der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ist auch aktuell immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten. Auch die Zivilgerichte gehen allerdings weiterhin grundsätzlich von der Rechtmäßigkeit einer in der Satzung der Gewerkschaft begründeten Abführungspflicht aus. So hat im Dezember 2017 das OLG Frankfurt seine Rechtsprechung aus den 2000er Jahren (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. 8. 2001 - 23 U 177/00) bestätigt.

Einspruch und Änderungsverlangen

Rechtsbehelfe gegen die Wählerliste im Rahmen der Aufsichtsratswahl

Die Aufstellung der Wählerliste im Rahmen von Aufsichtsratswahlen birgt in der Praxis einige Tücken. Nicht nur die Daten eines Mitarbeiters können fehlerhaft oder gar nicht erfasst sein. Besonders schwierig ist zumeist die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und leitenden Angestellten, sowie die Einordnung von Praktikanten oder Mitarbeitern in Altersteilzeit.

Ist die Wählerliste fehlerhaft, stellt sich die Frage, wie die Mitarbeiter vorzugehen haben, um eine Korrektur zu erreichen. Hierzu stellen die Wahlordnung zum MitbestG sowie die Wahlordnung zum DrittelbG eigene Rechtsbehelfe zur Verfügung.

Die Wahlordnungen zum MitbestG kennen als Rechtsbehelfe den Einspruch und das Änderungsverlangen.

 

Mit dem Einspruch können alle Unrichtigkeiten der Wählerliste geltend gemacht werden. Die Unrichtigkeit kann sich sowohl auf Angaben zu dem einspruchführenden Mitarbeiter als auch auf Unrichtigkeiten bei anderen Mitarbeitern beziehen. Der Einspruch steht nach der überwiegenden Meinung auch den an der Wahl beteiligten Betriebsräten, Sprecherausschüssen und Gewerkschaften zu.

Das Änderungsverlangen bezieht sich demgegenüber auf die Einordnung eines Mitarbeiters als Arbeitnehmer oder als leitender Angestellter. Gerügt werden kann mit dem Änderungsverlangen nur die eigene Einordnung, nicht dagegen diejenige anderer Mitarbeiter.
 
Welcher Rechtsbehelf möglich ist, hängt zudem davon ab, ob der Wahlvorstand über die Aufstellung der Wählerliste einstimmig entschieden hat oder nicht. Wurde die Wählerliste einstimmig beschlossen, so ist ein Änderungsverlangen nicht zulässig, sondern lediglich der Einspruch.
 
Praktische Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Einspruch und Änderungsverlangen insbesondere auf Grund des unterschiedlichen Verfahrens bei der Entscheidung über den Rechtsbehelf durch den Wahlvorstand. Dem Änderungsverlangen ist zu entsprechen, wenn nur ein Wahlvorstandsmitglied diesem binnen einer Woche nach Ablauf der Frist für das Änderungsverlangen schriftlich zustimmt. Die anderen Mitglieder des Wahlvorstandes können gegen eine dann ggf. erfolgende Änderung zwar gerichtlich vorgehen. Ein solches Verfahren vor dem Arbeitsgericht hat aber keinerlei praktische Bedeutung, da bis zu dessem rechtskräftigem Abschluss, die Aufsichtsratswahl lange beendet ist. Demgegenüber bedarf es für die Änderung der Wählerliste auf einen Einspruch hin einer Mehrheitsentscheidung des Wahlvorstandes.
 
Die Wahlordnung zum DrittelbG kennt als Rechtsbehelf gegen die Wählerliste nur den Einspruch. Einspruchsberechtigt ist jeder Arbeitnehmer.
 
Die Frist für alle Rechtsbehelfe beträgt einheitlich eine Woche ab Bekanntmachung über die Wählerliste nach § 9 Abs. 2 WO 1-3 zum MitbestG, bzw. dem Erlass des Wahlausschreibens nach § 5 DrittelbG. Die Einlegung des Rechtsbehelfs muss schriftlich beim Betriebswahlvorstand erfolgen.
 

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