Die Abführungspflicht der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ist auch aktuell immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten. Auch die Zivilgerichte gehen allerdings weiterhin grundsätzlich von der Rechtmäßigkeit einer in der Satzung der Gewerkschaft begründeten Abführungspflicht aus. So hat im Dezember 2017 das OLG Frankfurt seine Rechtsprechung aus den 2000er Jahren (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. 8. 2001 - 23 U 177/00) bestätigt.
Rechtsbehelfe gegen die Wählerliste im Rahmen der Aufsichtsratswahl
Die Aufstellung der Wählerliste im Rahmen von Aufsichtsratswahlen birgt in der Praxis einige Tücken. Nicht nur die Daten eines Mitarbeiters können fehlerhaft oder gar nicht erfasst sein. Besonders schwierig ist zumeist die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und leitenden Angestellten, sowie die Einordnung von Praktikanten oder Mitarbeitern in Altersteilzeit.
Ist die Wählerliste fehlerhaft, stellt sich die Frage, wie die Mitarbeiter vorzugehen haben, um eine Korrektur zu erreichen. Hierzu stellen die Wahlordnung zum MitbestG sowie die Wahlordnung zum DrittelbG eigene Rechtsbehelfe zur Verfügung.
Die Wahlordnungen zum MitbestG kennen als Rechtsbehelfe den Einspruch und das Änderungsverlangen.
Mit dem Einspruch können alle Unrichtigkeiten der Wählerliste geltend gemacht werden. Die Unrichtigkeit kann sich sowohl auf Angaben zu dem einspruchführenden Mitarbeiter als auch auf Unrichtigkeiten bei anderen Mitarbeitern beziehen. Der Einspruch steht nach der überwiegenden Meinung auch den an der Wahl beteiligten Betriebsräten, Sprecherausschüssen und Gewerkschaften zu.