Ist bald Schluss mit befristeten Arbeitsverträgen im Profifußball?

Was im Arbeitsrecht normalerweise die Ausnahme darstellt (oder zumindest darstellen soll), ist im Profifußball seit Jahrzehnten absolute Normalität: Die Befristung von Arbeitsverträgen. Die Befristungsdauer beträgt im Profifußball zumeist zwischen einem und fünf Jahren. Aus den Medien ist regelmäßig zu entnehmen, welcher Fußballer gerade bei seinem Verein "verlängert" hat, gegen eine Ablösesumme aus seinem Vertrag "herausgekauft" wurde oder wessen Vertrag nicht mehr verlängert wird.

Diese Praxis wurde bis dato von der Rechtsprechung kaum vertieft hinterfragt. Der Profisport wird oft als arbeitsrechtlicher Sonderfall betrachtet und Gerichtsentscheidungen sind in diesem Bereich eher eine Seltenheit. Dabei ist auch das Arbeitspapier eines Profifußballers juristisch betracht ein ganz normaler Arbeitsvertrag und das Arbeitsverhältnis unterliegt grundsätzlich denselben gesetzlichen Vorgaben wie jedes andere Arbeitsverhältnis auch.

Dies hat das ArbG Mainz (Urt. v. 19.03.2015 - 3 Ca 1197/14) nun ausdrücklich im Hinblick auf die Vorgaben des Befristungsrechts entschieden. Das TzBfG lässt allgemein gesprochen eine sachgrundlose Befristung nur bis zur Dauer von zwei 2 Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerung innerhalb dieses Zeitraums zu. Bestand bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, so ist eine sachgrundlose Befristung unzulässig. Zulässig bis zur Grenze des Missbrauchs ist die Befristung bei Bestehen eines Sachgrundes für die Befristung. Mögliche Sachgründe sind in § 14 Abs. 1 TzBfG aufgezählt. Hierzu gehören insbesondere die Befristung bei Vertretung von Stammarbeitnehmern oder die Projektbefristung. Der Katalog des § 14 Abs. 1 TzBfG ist allerdings nicht abschließend, so dass auch daneben weitere Sachgründe in Betracht kommen. Das LAG Nürnberg (Urt. v. 28.03.2006 - 7 Sa 405/05) hatte in einer Entscheidung im Jahr 2006 den Vereinen noch sehr weite Möglichkeiten der Befristung von Verträgen von Profifußballern eingeräumt. Zunächst sei die Branchenüblichkeit von Befristungen im Profisport ein Indiz für ein anzuerkennendes Bedürfnis in der Praxis. Daneben sei die Ungewissheit über die Entwicklung des Leistungsvermögens und das Abwechslungsbedürfnis des Publikums als Sachgrund in Betracht zu ziehen. Zudem hätten gerade ältere Profis durch eine längere Befristung den Vorteil eines besseren Schutzes gegen Kündigungen, da bei einer Befristung eine ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist. 

Mit ähnlichen Argument hatte der beklagte Verein im vom ArbG Mainz entschiedenen Fall offenbar die Klageabweisung begründet. Das ArbG überzeugte dies nicht. Aus seiner Sicht rechtfertige die ungewisse zukünftige Leistungsentwicklung des Sportler auch im Profisport keine Befristung. Die Branchenüblichkeit mag zwar in der Tat ein Indiz für die sachliche Rechtfertigung einer Befristung sein, dürfte für sich genommen aber keineswegs als Begründung ausreichen. Auch das im Jahr 2006 vom LAG Nürnberg herangezogene Argument des Abwechslungsbedürfnisses des Publikums, überzeugt kaum. Heutzutage ist der Fußball ein dermaßen schnelllebiges Geschäft geworden und man hat eher den Eindruck, die Spieler würde ohnehin nahezu jährlich den Verein wechseln - sei es auf Leihbasis oder gegen Zahlung einer Ablösesumme.

Das Urteil könnte für die Welt des Profifußballs gravierende Auswirkungen haben, sollte es in den höheren Instanzen bestätigt werden. Es hat das Potential das gesamte Vertragssystem im Profisport auf den Kopf zu stellen. Vor allem interessant dürfte zu sehen sein, wie die Vereine reagieren. Mainz 05 wird mit hoher Wahrscheinlichkeit Berufung gegen die Entscheidung einlegen.


Dr. Christian Velten
Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gießen

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