Stichworte: Kündigung Privattelefonate
In einer aktuellen Entscheidung hatte sich das BAG mit der Frage zu befassen, ob Telefonate eines Chefarztes während der Durchführung von Operationen auch ohne Abmahnung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen können.Sachverhalt:
Gegenstand des Kündigungsschutzverfahrens waren drei fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigungen.
Der Kläger war Chefarzt bei der Beklagten und dort bereits seit 2005 beschäftigt. Ihm oblag die Führung und fachliche Leitung seiner Abteilung und die fachliche Aufsicht über die Operationsabteilung. Unstreitig hat der Kläger den Handapparat seines Diensttelefons, welches - ebenso wie sein Mobiltelefon - in die interne Telefonliste des Krankenhauses eingetragen war, mit in den Operationssaal genommen, wenn er Operationen durchführte. Der Kläger argumentierte, er habe nur dienstliche Gespräche im OP geführt. Dies sei bei der Beklagten auch allgemein üblich und habe unter am anderem auch vermehrt mit dem krankheitsbedingten Ausfall seiner Sekretärin in Zusammengestanden. Auch die Anrufe auf seinem Mobiltelefon seinen dienstlicher Natur gewesen.
Die Beklagte behauptete dagegen, der Kläger hätte mehrfach Operationen wegen Privatgesprächen unterbrochen und dabei unter anderem auch den Operationssaal für mehr als fünf Minuten verlassen.
Entscheidung:
Die klagestattgebenden Entscheidungen hielten auch der revisionsgerichtlichen Überprüfung durch das BAG stand.
Das BAG betonte allerdings zunächst, dass das Verhalten des Klägers eine erhebliche Vertragspflichtverletzung darstelle. Ob Telefonate im Operationssaal bei der Beklagten üblich und nicht untersagt seien, sei insofern nicht von Bedeutung. Vielmehr sei es die Pflicht des Klägers - insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner Führungsposition - gewesen, Störungen der Konzentration des Operationsteams zu vermeiden. Nach der Beweiswürdigung durch das LAG, die das BAG nicht beanstandete - stand fest, dass der Kläger nicht nur dienstlich veranlasste Gespräche, sondern - wenn auch in geringerem Maße - Privatgespräche geführt hat.
Im Ergebnis war das BAG allerdings der Auffassung, es sei der Beklagten zumutbar, den Kläger weiterzubeschäftigen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls wäre eine Abmahnung als milderes Mittel ausreichend gewesen. Hierbei berücksichtigte das BAG insbesondere, dass die Beklagte dienstliche Telefonate im Operationssaal in der Vergangenheit geduldet hatte. Das vertragswidrige Verhalten erscheine dadurch in einem anderen Licht. Die kurzen und vereinzelten pflichtwidrigen Privattelefonate des Klägers berechtigten die Beklagte nicht, vom Ausspruch einer Abmahnung abzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Abmahnung nicht geeignet gewesen wäre, eine Verhaltensänderung beim Kläger zu bewirken, lagen nach Auffassung des BAG nicht vor.
RA Dr. Christian Velten, Arbeitsrecht - Gießen
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