Betriebsvereinbarung ohne Betriebsratsbeschluss ist unwirksam

Eigentlich bedarf die Feststellung, dass eine Betriebsvereinbarung ohne Beschluss des Betriebsrats unwirksam ist, keiner vertieften Erwähnung mehr. Nach Auffassung des BAG (Beschl. v. 09.12.2014 - 1 ABR 19/13) handelt der Betriebsrat als Kollegialorgan und muss seinen Willen daher unter Einhaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben bilden. Die Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden des Betriebsrats besteht nur im Rahmen der vom Gremium gefassten Beschlüsse, § 26 Abs. 2 BetrVG.  Selbst eine tatsächliche Unterzeichnung durch den vertretungsberechtigten Vorsitzenden des Betriebsrats ändert daran nichts. Es gibt wohl auch keine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass die Unterschrift des Vorsitzenden durch einen wirksamen Betriebsratsbeschluss flankiert wird. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er sich nicht alleine auf die Unterschrift des Vorsitzenden verlassen kann.
 
In der Praxis kommt es aber durchaus vor, dass gegen diese klare betriebsverfassungsrechtliche Vorgabe verstoßen wird. Grund hierfür ist zumeist weniger die Unkenntnis, als das schlicht vergessen wird, einen formellen Beschluss herbeizuführen. Dies mag zunächst konsequenzenlos bleiben, solange die beiden Betriebsparteien sich über die Geltung der Betriebsvereinbarung einig sind. 
 
Sowohl Betriebsrat und als auch Arbeitgeber haben allerdings auch nach längerer Zeit noch die Möglichkeit eine Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung mangels ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses geltend zu machen. Dies kann in der Praxis vor allem beim Streit über eine Nachwirkung der Betriebsvereinbarung relevant werden. Auch neu gewählte Betriebsräte könnten die Unwirksamkeit nutzen, um sich von ungeliebten Betriebsvereinbarungen ihrer Vorgänger zu lösen. Andererseits haben Betriebsräte aber auch die Möglichkeit einen fehlenden Beschluss über die Betriebsvereinbarung nachzuholen und sie damit nachträglich zu genehmigen.


Dr. Christian Velten
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Gießen

 
 
 
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