Ausbildungsvergütung muss auch bei öffentlicher Förderung angemessen sein

§ 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG fordert, dass Ausbilder ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren haben. Das BAG entschied nun, dass diese Vorgabe einschränkungslos auch für Ausbildungsplätze gilt, die mit öffentlichen Geldern gefördert werden. Bislang erhielten diese Auszubildenden oftmals wesentlich weniger als solche, die direkt in der Privatwirtschaft angestellt sind.
  
Kriterien zur Ermittlung der Angemessenheit
Wichtig bei der Beurteilung der Angemessenheit ist insbesondere die Funktion der Ausbildungsvergütung. Eine Vergütung gilt dann als angemessen, wenn sie bei der Finanzierung des Lebensunterhalts des Auszubildenden bzw. der Eltern eine Hilfe ist. Die Ausbildungsvergütung soll zum einen sicherstellen, dass ausreichend qualifizierter Nachwuchs ausgebildet wird, aber auch eine Entlohnung für den Auszubildenden selbst darstellen. Die Konkretisierung dessen, was eine angemessene Ausbildungsvergütung ist, bereit allerdings im Einzelfall durchaus Schwierigkeiten. Besteht für eine Branche ein Ausbildungstarifvertrag, in welchem eine Vergütung festgelegt ist, so kann dieser als Orientierungspunkt auch in den Fällen dienen, in denen der Tarifvertrag nicht unmittelbar Anwendung findet. 

Besonderheiten bei öffentlicher Förderung
Besonderheiten ergeben sich aber bei öffentlich geförderten Ausbildungsplätzen. Häufig ist es dort so, dass der Ausbildungsplatz ohne die Förderung gar nicht zur Verfügung gestanden hätte. Auch wird die Leistung des Auszubildenden oft nicht vom Ausbilder selbst verwertet. Das heißt im Ergebnis kommt die Ausbildung nur dem Auszubildenden selbst zu Gute, weshalb der Aspekt der Entlohnung auf den ersten Blick an Bedeutung verliert.

Rückgriff des Gerichts auf BAföG-Satz zur Festlegung der Höhe
Im vom BAG entschiedenen Fall (Urteil vom 17. März 2015, Az. 9 AZR 732/13) erhielt eine Auszubildende zur Verkäuferin lediglich ein Drittel der tariflichen Ausbildungsvergütung. Der Beklagte organisierte als überörtlicher Ausbildungsverbund Förderprogramme für zusätzliche Ausbildungsplätze. Die Ausbildung selbst fand bei Praxispartnern in der Privatwirtschaft statt. Nach Maßgabe der Förderrichtlinie erhielt die Klägerin im ersten Lehrjahr als Verkäuferin 210,00 € pro Monat. Im zweiten Lehrjahr erhielt sie 217,00 € pro Monat. Sie begehrte nun Zahlung nach Tarif, da sie die Vergütung als unangemessen erachtete. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und sprachen ihr eine Vergütung in Höhe von zwei Dritteln des einschlägigen BAföG-Satzes zu.

Die Revision des Beklagten vor dem BAG hatte keinen Erfolg. Das LAG habe den dem Gericht zustehenden Spielraum bei der Bemessung einer angemessenen Vergütung nicht überschritten. Auch sei der BAföG-Satz ein geeigneter Anhaltspunkt für die Ermittlung der Lebenshaltungskosten eines Auszubildenden.

Angemessene Vergütung ist auch bei beschränkten finanziellen Mitteln zu zahlen
Dass dem Ausbilder nur beschränkte finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, entbinde ihn nicht von der Pflicht, dem Auszubildenden eine angemessen Vergütung zu zahlen. Was angemessen sei, habe sich nicht am Budget zu orientieren, sondern sei im Vorfeld festzulegen.


Dr. Christian Velten
Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gießen

Impressum: hier


Lesen Sie auch meinen Blog zum IT-Recht und zur Unternehmensmitbestimmung!