Die interne Stellenausschreibung im BetrVG

Die Personalplanung ist auch in Betrieben mit Betriebsrat grundsätzlich Sache des Arbeitgebers. Das BetrVG räumt dem Betriebsrat etwa §§ 92, 92a BetrVG allerdings Informations- und Beratungsrechte ein. Noch stärker ausgeprägt ist die Mitwirkung des Betriebsrat bei Stellenausschreibungen. Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass der Arbeitgeber Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausschreibt. Durch eine solche interne Stellenausschreibung soll idealerweise der innerbetriebliche Arbeitsmarkt aktiviert werden. Trotzdem muss der Arbeitgeber auch dann einem Ausschreibungsverlangen des Betriebsrats nachkommen, wenn zu erwarten ist, dass sich niemand intern auf die Stelle bewerben wird. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber plant, die Stelle mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen (BAG v. 01.06.2011 - 7 ABR 18/10).

Die interne Stellenausschreibung muss nach dem Wortlaut des § 93 BetrVG vom Betriebsrat verlangt werden oder es muss zwischen den Betriebsparteien eine Vereinbarung über Stellenausschreibung en bestehen. Betriebsräte sind gut beraten, die Ausübung ihres Verlangens ordentlich zu dokumentieren, damit insb. in ggf. folgenden Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG dargelegt werden kann, wann und wie die Stellenausschreibung vom Betriebsrat verlangt worden ist. Dabei braucht der Betriebsrat nicht für jede freie Stelle ein eigenes Ausschreibungsverlangen an den Arbeitgeber zu richten. Es ist ebenso möglich, dass der Betriebsrat allgemein verlangt, dass Stellen ausgeschrieben werden oder jedenfalls Stellen in bestimmten Tätigkeitsbereichen. In Tendenzbetrieben kann der Betriebsrat auch die Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen, die mit Tendenzträgern besetzt werden sollen.

Ausschreibung im Sinne von § 93 BetrVG bedeutet die allgemeine Aufforderung, an alle oder eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern, sich für bestimmte Arbeitsplätze im Betrieb zu bewerben. Den Inhalt der Stellenausschreibung, ihre Form und ihre Dauer kann der Arbeitgeber selbst festlegen. Hierauf bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat nicht. Allerdings müssen gewisse Mindestanforderungen erfüllt sein, um von einer ordnungsgemäßen Stellenausschreibung sprechen zu können. Für die Arbeitnehmer muss erkennbar sein, welche Position zu besetzen ist, welche Qualifikationen verlangt werden und welche Aufgaben mit der Position verbunden sind. Weiter sind Angaben darüber zu verlangen, ob die Stelle in Teil- und/oder Vollzeit zu besetzen ist und, ob es sich um eine befristete Stelle handelt. Die Dauer der Ausschreibung ist gesetzlich nicht festgelegt. Sie sollte aber zwei Wochen nicht unterschreiten, damit möglichst alle Mitarbeiter von ihr Kenntnis erlangen können. Insbesondere zur Festlegung eines Rahmen für Inhalt und Frist ist es sinnvoll, dass die Betriebsparteien gemeinsam Ausschreibungsgrundsätze vereinbaren.

Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle nicht aus, obwohl der Betriebsrat dies verlangt hat, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung - etwa eines externen Bewerbers - gem. § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG verweigern.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen  / Wetzlar

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