Manchmal kann der Kampf um eine Gehaltserhöhung seltsame Blüten treiben. Dies bestätigt eine aktuelle Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein vom 06.05.2015 - Az. 3 Sa 354/14. Das LAG hatte über eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung einer Mitarbeiterin in leitender Funktion zu befinden.
Die Mitarbeiterin verhandelte mit ihrem Arbeitgeber über eine Lohnerhöhung. In diesem Zusammenhang kam es zu einem Gespräch zwischen ihr und ihrem Vorgesetzen in dessen Büro. Der Vorgsetzte wies die Forderung der Mitarbeiterin nach einer Lohnerhöhung erneut zurück. Dies wollte die Arbeitnehmerin offenbar nicht mehr hinnehmen und erklärte, das Büro nicht eher zu verlassen, bis ihrer Forderung nachgegeben werde. Weder der Verweis des Vorgesetzen auf sein Hausrecht verbunden mit der Setzung einer Frist zum Verlassen des Büros, noch die Vermittlungsversuche des Betriebsrats und des Ehemanns der Mitarbeiterin konnten diese zum Einlenken bewegen. Letztlich musste die Polizei hinzugezogen werden, um den Sitzstreik nach rund drei Stunden zu beenden. Am nächsten Tag schilderte die Mitarbeiterin den Vorfall in einer Mail aus ihrer Sicht und äußerte, wer solche Vorgesetzte habe, der brauche keine Feinde mehr. Der Arbeitgeber kündigte auf Grund dieses Sachverhaltes fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Das LAG Schleswig-Holstein hielt zwar die fristlose Kündigung für unwirksam. Die fristgerechte verhaltensbedingte Kündigung sei jedoch auch ohne vorhergehende Abmahnung sozial gerechtfertigt.
Insbesondere habe die Mitarbeiterin auch nicht auf die Versuche des Betriebsrats und ihres Ehemannes zur Deeskaltion reagiert. Mit einer Abmahnung durch den Arbeitgeber habe sie nicht mehr rechnen können. Sie habe - insbesondere auch vor dem Hintergrund ihrer Vorbildfunktion für andere Mitarbeiter - eine besonders schwere Pflichtverletzung begangen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie in der E-Mail vom Folgetag den Sachverhalt lückenhaft dargestellt und falsche Anschuldigungen gegenüber ihrem Vorgesetzen ausgesprochen habe. Letztlich fiel auch die Interessenabwägung zu ihren Lasten aus.
Dr. Christian Velten
Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gießen
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