Der in einer Spielbank beschäftigte Croupier war vom Arbeitgeber angewiesen worden, in einem abgetrennten Raucherbereich seinen Dienst zu versehen. Der Raucherraum war mit einer Klima- sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet. Die Besonderheit des entschiedenen Falles lag darin, dass das das Casino von einer Ausnahmeregelung im Hessischen Nichtraucherschutzgesetz Gebrauch gemacht hatte, die das Rauchen in Spielbank ermöglicht.
Das BAG (Urt. v. 10.05.2016 - 9 AZR 347/15) sah den Arbeitgeber gem. § 5 Abs. 2 ArbStättV lediglich als verpflichtet an, für eine Minimierung der Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch Sorge zu tragen. Hierfür waren nach Auffassung des BAG die im Raucherbereich installierten Klima- und Lüftungsanlagen ausreichend.
Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Wetzlar
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