Nutzung einer Betriebsrats-Domain mit Namensbestandteil des Arbeitgebers

Eine Internetpräsenz ist für viele Betriebsräte heute ein Eckpfeiler ihrer Kommunikationsstrategie geworden. Dabei kann eine solche Internetseite entweder für die gesamte Öffentlichkeit zugänglich sein oder aber ausschließlich für die Mitarbeiter des Unternehmens.

Bei der Einrichtung der Betriebsratsseite kommt der Wahl der zu registrierenden Domain eine wesentliche Bedeutung zu. Typischerweise wird sich die Domain aus einem Hinweis auf das Unternehmen sowie den Betriebsrat zusammensetzen. Sie kann aber auch aus einem Phantasienamen oder einem Claim gebildet werden. Da der Betriebsrat als Gremium nicht rechtsfähig ist, kann die gewünschte Domain nur von einem einzelnen Betriebsratsmitgliedern registriert werden.

Zu Problemen kann es in diesem Zusammenhang kommen, wenn die gewählte Domain den Namen des Arbeitgebers enthält. Dieser kann zum einen über das Namensrecht nach § 12 BGB oder auch in markenrechtlicher Hinsicht geschützt sein. Das BAG hatte jüngst einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber von einem Betriebsratsmitglied, auf welches die Domain registriert war, die Unterlassung der Nutzung der Seite begehrte. Die Internetseite enthielt sowohl den aus drei Buchstaben bestehenden Namen des Arbeitergebers sowie nach einem Bindestrich die Abkürzung "br".

Das BAG (Urt. v. 09.09.2015 - 7 AZR 668/13) sah hierin keine Verletzung des Namensrechts des Arbeitgebers. Ein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers ergäbe sich nicht aus § 12 BGB. Die vom Arbeitgeber als Namen verwendeten drei Buchstaben, besäßen zwar Kennzeichnungskraft, würden aber in ihrer Kombination auch in anderen Domainnamen verwendet. Allerdings wirke der Zusatz
"-br" der Gefahr entgegen, dass der Domain-Name als Hinweis auf den Arbeitgeber im Verkehr angesehen wurden. Bei dieser Bezeichnung erwarte der Rechtsverkehr nicht, dass es sich um die Homepage des Arbeitgebers handelt. Auch würde die Benutzung der Domain durch den Beklagten keine schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers tangieren. Dem BAG erschien es bereits zweifelhaft, ob der Arbeitgeber überhaupt ein Interesse an der Nutzung der Domain mit dem Zusatz "-br" habe.

Der Unterlassungsanspruch konnte nach Auffassung des BAG auch nicht aus der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht hergeleitet werden. Die unter der streitbefangenen Domain vorgehaltene Internetseite enthielt lediglich die Aufforderung ein Passwort einzugeben. Das Passwort erhielten ausschließlich Arbeitnehmer des Unternehmens. Welche Inhalte dort vorgehalten wurden, war dem Gericht und offensichtlich ebenso dem Arbeitgeber nicht bekannt. Ein aus der Treue- und Rücksichtnahmepflicht hergeleiteter Unterlassungsanspruch kann nur dann in Betracht kommen, wenn auf der Internetseite beleidigende oder wahrheitswidrige Behauptungen über den Arbeitgeber aufgestellt oder Geschäftspartner in die Irre geführt werden. Da die einsehbare Seite inhaltsleer war und nicht klar war, welche Inhalte nach Eingabe des Passwortes überhaupt vorgehalten wurden, schied ein solcher Unterlassungsanspruch ebenfalls aus.

Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5, Abs. 2 MarkenG schied bereits deshalb aus, weil die Betriebsratsdomain nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt wurde.


Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen  / Wetzlar

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