Wahrung einer einstufigen tariflichen Ausschlussfrist durch Klageerhebung?

Üblicherweise enthalten Tarifverträge sog. Ausschlussfristen. Die Arbeitsvertragsparteien werden durch sie verpflichtet, Ansprüche aus dem Tarifvertrag oder ganz allgemein dem Arbeitsverhältnis binnen einer bestimmten Frist geltend zu machen. Wird die Frist nicht eingehalten, so verfällt der Anspruch. Für den öffentlichen Dienst der Länder sieht der TV-L in § 37 beispielsweise vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht binnen 6 Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden sind.

Eine solche Ausschlussfrist bietet - insbesondere für den Arbeitnehmer - einige Tücken. Das BAG hatte sich aktuell mit der Frage zu befassen, ob die Frist auch durch die Erhebung einer Klage beim Arbeitsgericht eingehalten ist, wenn die Klage zwar vor Fristablauf eingereicht, dem Arbeitgeber aber erst nach Ablauf der Frist zugestellt wird. Das BAG entschied, dass die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 TV-L nicht gewahrt war. Dem Arbeitnehmer half auch die Vorschrift des § 167 ZPO nicht weiter. Danach wahrt die Klageerhebung eine einzuhaltende Frist, wenn die Zustellung der Klage demnächst erfolgt. Diese Vorschrift ist aber nach Auffassung des BAG nicht auf außergerichtliche Fristen anwendbar und damit nicht auf eine Ausschlussfrist, die die schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber dem anderen Vertragsteil verlangt. Der 4. Senat folgt damit, so die Pressemitteilung des BAG, der langjährigen Rechtsprechung des Gerichts, nach der der Gläubiger einer Forderung sich den Zeitverlust durch die - in der Sache nicht zwingend erforderliche - Inanspruchnahme des Gerichts selbst zuzurechnen hat.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen  / Wetzlar

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