BAG: Fristlose Kündigung eines Berufskraftfahrers wegen Konsums von Crystal Meth wirksam

Das BAG hat in einem Urteil vom 20.10.2016 die fristlose Kündigung eines Berufskraftfahrers wegen des Konsums der Droge Crystal Meth für wirksam erachtet. Der gekündigte Arbeitnehmer hatte im privaten Umfeld Crystal Meth zu sich genommen. Drei Tage später wurde der Drogenkonsum bei einer Polizeikontrolle festgestellt. Aus diesem Grund wurde der LKW-Fahrer seitens seines Arbeitgebers fristlos gekündigt.

Während die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers in den Vorinstanzen noch Erfolg hatte, wies das BAG seine Klage ab. Wie sich aus der aktuellen Pressemitteilung entnehmen lässt, legte das BAG einen strengeren Maßstab an. Das LAG habe bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die sich aus dem Konsum der Droge ergeben Gefahren nicht ausreichend - zu Gunsten des Arbeitgebers - gewürdigt. Ob zum Zeitpunkt des Fahrtantritts noch eine Fahruntüchtigkeit des Arbeitnehmers vorgelegen habe, hielt das BAG für unerheblich. Auf eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs komme es nicht an. Somit stellt bereits die abstrakte Gefährdung der Fahrtüchtigkeit bei einem Berufskraftfahrer eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung dar, die geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Wie im Rahmen des Kündigungsschutzrechts regelmäßig, handelt es sich bei der Entscheidung des BAG um eine Einzelfallentscheidung. Diese dürfte sich zumindest nicht pauschal auf andere Drogen, etwa Canabis, übertragen lassen.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen  / Wetzlar

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