Außerordentliche Kündigung bei Datenweitergabe innerhalb des Konzerns nicht zwingend wirksam

Dass die Weitergabe von Daten nicht in jedem Fall einen wichtigen Grund im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 I BGB darstellt, hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein nun kürzlich mit Urteil vom 4. März 2015 (Az. 3 Sa 400/14) im Rahmen einer Kündigungsschutzklage entschieden. Grundsätzlich ist die außerordentliche (und damit fristlose) Kündigung im Rahmen des § 626 BGB als äußerstes Mittel zu betrachten, da sie das Arbeitsverhältnis im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung sofort beenden soll. 

Entsprechend hoch sind die Hürden für das Merkmal des “wichtigen Grundes”. Die Gründe für die Kündigung müssen grundsätzlich derart schwerwiegend sein, dass eine Weiterbeschäftigung bis Fristende für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Die Gerichte bewerten zwar anhand jedes Einzelfalles den jeweiligen Sachverhalt neu, von einem solch wichtigen Grund kann aber in der Regel bei groben Verletzungen innerhalb des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden. Oftmals liegt bei der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen an Dritte ein solcher Grund vor. 

Im entschiedenen Fall fand ein Mitarbeiter der Beklagten im SAP-System des Unternehmens innerhalb seiner Vollzugriffsberechtigung, allerdings außerhalb seines Arbeitsauftrages, vertrauliche Daten, die er für heikel hielt. Der Mitarbeiter, Einmannbetriebsrat des Unternehmens, zeigte entsprechende Unterlagen einem Betriebsratsmitglied eines Schwesterunternehmens. Anschließend ließ der Kläger seine Zugriffsrechte auf das SAP-System einschränken und vernichtete die genutzten Daten wieder. Dies hinderte jedoch den Arbeitgeber nicht daran, von den Vorgängen Kenntnis zu erlangen. Schließlich folgte die fristlose außerordentliche Kündigung des Mitarbeiters. 

Das LAG Schleswig-Holstein hielt Kündigung für unwirksam. Es habe sich bei den weitergegebenen Daten gerade nicht um Geschäftsgeheimnisse gehandelt – sie seien nicht als vertraulich ausgewiesen worden. Zudem habe sich der Mitarbeiter die Informationen auch nicht erschlichen, sie waren für ihn aufgrund seines Vollzugriffs innerhalb seines Arbeitsverhältnisses einsehbar. Schließlich gehöre das Schwesterunternehmen auch noch zur gleichen Unternehmensgruppe. Es handele sich mithin nicht um die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen an Dritte, entsprechend läge auch kein wichtiger Grund zur (wirksamen) außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor. Diese Entscheidung erscheint dem Judiz nach insbesondere vor dem Hintergrund des anschließend reflektierten Verhaltens des Mitarbeiters und der entsprechenden Vernichtung, sowie Einschränkung von Zugriffsrechten aus Eigeninitiative heraus, richtig. Hinzu kommt, so auch das Gericht, dass mutmaßlich auch eine Abmahnung des Mitarbeiters zur Besserung des Verhaltens ausgereicht hätte.

Christina Diegel
Research Associate, ingeniam Executive Search, Frankfurt am Main