Arbeitsunfähigkeit während Freizeitausgleichszeitraum

Erhält der Arbeitnehmer - etwa zur Abgeltung von Überstunden - einen Freizeitausgleich, wird dieser durch Freistellung von der Arbeitsleistung gewährt. Die Pflicht des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung ist in diesem Zeitraum suspendiert. Nach Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz führt eine Erkrankung des Arbeitnehmers im Freistellungszeitraum nicht dazu, dass der Freizeitausgleich nochmal gewährt werden müsste (Urt. v. 19.11.2015 - 5 Sa 342/15). Das Risiko der Erkrankung im Freistellungszeitraum trägt somit der Arbeitnehmer. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage von einer Erkrankung während des Erholungsurlaubs.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen  / Wetzlar

Impressum: hier


Lesen Sie auch meinen Blog zum IT-Recht und zur Unternehmensmitbestimmung!