Abkürzung der Kündigungsfrist in der Probezeit nur bei klarer Regelung!

§ 622 Abs. 3 BGB ermöglicht zu Beginn des Arbeitsverhältnisses die Vereinbarung einer Probezeit. Eine solche Probezeit darf nicht mit der Wartezeit nach dem KSchG verwechselt werden. Die Probezeit des § 622 Abs. 3 BGB ermöglicht lediglich, das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten maximal sechs Monate des Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen zu beenden.

Eine solche Probezeit mit Verkürzung der Kündigungsfrist muss klar und eindeutig im Arbeitsvertrag vereinbarten werden.

Dem genügt es nach einer aktuellen Entscheidung des BAG (Urt. v. 23.03.2017 - 6 AZR 705/15) nicht, wenn im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart ist und der inbezuggenommene Manteltarifvertrag für eine Probezeit besondere Kündigungsfristen vorsieht, im Folgenden dann aber pauschal eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zu Monatsende festgelegt ist. Aus der gewählten Vertragsgestaltung ist für den Arbeitnehmer nach Auffassung des BAG nicht erkennbar, dass dem Verweis auf den Manteltarifvertrag und der Vereinbarung einer Probezeit eine Bedeutung für Kündigungsfristen zukommt. Vielmehr sei alleine die vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende ausschlaggebend.