Salvatorische Klausel kein Rettungsanker für nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind in einem Arbeitsvertrag nur dann verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Karenzentschädigung für die Zeit des Wettbewerbsverbots verpflichtet, § 74 Abs. 2 HGB. In der Praxis wird dieses Erfordernis oft - vielleicht auch bewusst - von Arbeitgebern übersehen, so dass die Vereinbarung einer Karenzentschädigung im Arbeitsvertrag unterbleibt.
Aus Sicht des Arbeitnehmers stellt sich die Frage, ob er die Karenzentschädigung auch ohne vertragliche Vereinbarung verlangen kann, wenn er sich an das geregelte aber nichtige nachvertragliche Wettbwerbsverbot hält. Insbesondere, wenn der Arbeitsvertrag zusätzliche eine sog. Salvatorische Klausel enthält. Darunter versteht man eine vertragliche Bestimmung, nach der sich die Parteien verpflichten, eine unwirksame vertragliche Regelung durch eine angemessene Regelung zu ersetzen, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten.
Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 22.03.2017 - 10 AZR 448/15) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der sich an ein nichtiges nachvertragliches Wettbwerbsverbot hält, keine Karenzentschädigung vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Die salvatorische Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vermag die Nichtigkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht zu heilen - auch nicht zu Gunsten des Arbeitnehmer. Das BAG leitet dies, wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist, aus der Notwendigkeit, spätestens unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entscheidung über die Einhaltung des Wettbewerbsverbots zu treffen können, her. Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Klausel muss sich aus der Vereinbarung selbst ergeben. Daran fehlt es aber bei einer Salvatorischen Klausel, da nach dieser eine wertende Entscheidung zu treffen ist.