Arbeitgeber, die eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, sichern sich meistens noch zusätzlich durch den vorsorglichen Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ab. Sollte ein Arbeitsgericht die fristlose Kündigung für unwirksam erachten, hat es dann noch zu prüfen, ob die ordentliche Kündigung wirksam ist. In einem heute vom BAG (9 AZR 455/13) entschiedenen Fall, hatte ein Arbeitgeber neben der vorsorglichen ordentlichen Kündigung auch noch die vorsorgliche Freistellung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam sein sollte erklärt. Hierdurch sollte ein möglicher Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers verhindert werden.
Nach Auffassung des BAG hatte der Arbeitgeber aber den Urlaubsanspruch damit nicht erfüllt. Voraussetzung für die Erfüllung des Urlaubsanspruch wäre die Zahlung der Vergütung für den Urlaubszeitraum vor Antritt oder zumindest eine vorbehaltlose Zusage der Zahlung gewesen. Die die rein vorsorgliche Freistellungserklärung genügte im Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung hierfür nicht. Der Arbeitnehmer konnte daher grundsätzlich eine Urlaubsabgeltung verlangen. Das BAG hat die Klage trotzdem abgewiesen, weil die Parteien im Kündigungsrechtsstreit einen Vergleich geschlossen hatten, der alle wechselseitigen Ansprüche abschließend regelte.
Dr. Christian Velten
Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gießen
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