Schulungen von Betriebsratsmitgliedern

 

Stichworte: Schulung Betriebsrat

Insbesondere neu gewählte Betriebsräte verfügen regelmäßig nicht über die erforderlichen Kenntnisse, um ihren Aufgaben gerecht werden zu können, sondern müssen sich diese erst aneignen. Dass dies kaum im Selbststudium möglich ist, hat der Gesetzgeber erkannt und deshalb hierzu in § 37 VI und VII BetrVG Regelungen getroffen.

Gem. § 37 VI, II BetrVG kann der Betriebsrat beschließen, Betriebsratsmitglieder an Schulungen teilnehmen zu lassen. Hat der Betriebsrat beschlossen, dass ein bestimmtes Betriebsratsmitglied an einer Schulung teilnehmen soll, so hat dieses gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch darauf, für die Dauer der Schulung von der Arbeitsleistung freigestellt zu werden. Die Kosten der Schulung hat der Arbeitgeber zu tragen.

Der Beschluss muss die Namen der zu schulenden Betriebsratsmitglieder aufführen und die Dauer der Schulung nennen. Zudem müssen konkrete Angaben über die Schulung und ihre Inhalte gemacht werden.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Schulung auch erforderlich ist, d.h. der Betriebsrat die im Rahmen der Schulung vermittelten Kenntnis benötigt, um aktuelle Aufgaben im konkreten Betrieb oder typischerweise zukünftig anfallende Aufgaben bewältigen zu können. Bei der Frage, ob die Schulungsmaßnahme erforderlich ist, steht dem Betriebsrat ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Wesentlich bei der Abwägungsentscheidung ist u.a. der aktuelle Wissensstand der Betriebsratsmitglieder. Die Darlegung der Erforderlichkeit wird lediglich bei noch ungeschulten Betriebsratsmitgliedern entfallen können. Bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern werden insbesondere die Schulungen zum Betriebsverfassungsrecht und allgemeinen Arbeitsrecht für die Aufgabenwahrnehmung wohl immer erforderlich sein. Gleiches wird für Schulungen zur Unfallverhütung und zum Arbeitsschutz vertreten.

Auch bei der Dauer der Schulungsmaßnahme hat der Betriebsrat eine Abwägungsentscheidung zu treffen. Allgemein kann man hier sagen, dass je wichtiger die Schulungsinhalte für die Betriebsratsarbeit sind und je geringer der Wissensstand des Betriebsratsmitglied ist, desto länger darf auf die Schulung sein. Allerdings hat der Betriebsrat auch hier die berechtigten Belange des Arbeitgebers in seine Abwägung einzubeziehen und insbesondere auch die Kostenbelastung zu berücksichtigen.

Ob die Schulung erforderlich war, ist vom Arbeitsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. Es prüft nur, ob die Schulung der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben im konkreten Fall diente und, ob der Betriebsrat die Interessen des Arbeitgebers bei seiner Abwägung nicht unbeachtet gelassen hat.

Das Betriebsratsmitglied ist unter diesen Voraussetzungen für die Dauer der Schulung von der Arbeitsleistung freizustellen. Ihm ist für die Zeit das Entgelt fortzuzahlen, wobei das Lohnausfallprinzip gilt. Das Betriebsratsmitglied ist dabei genauso zu behandeln, als hätte es nicht an der Schulung teilgenommen, sondern hätte regulär gearbeitet.

Kann die Schulung aus betrieblichen Gründen nur außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden, so steht dem teilnehmenden Betriebsratsmitglied ein Anspruch auf Freizeitausgleich zu, § 37 VI 1 i.V.m. III. Dieser ist innerhalb eines Monats nach der Schulungsteilnahme zu gewähren. Kann der Freizeitausgleich nicht gewährt werden, so ist die Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

Die Voraussetzungen, die an das Vorliegen betriebsbedingter Gründe gestellt werden, sind allerdings hoch. Dem Betriebsratsmitglied muss es auf Grund der betrieblichen Organisation nicht möglich sein, die Schulung während der regulären Arbeitszeit zu besuchen. Ein Beispiel könnten hier etwa ungewöhnlichere Arbeitszeitmodelle oder ein Schichtbetrieb sein.

Daneben steht dem einzelnen Betriebsratsmitglied während seiner Amtszeit ein besonderer "Bildungsurlaub" gem. § 37 VII BetrVG zu. Danach hat es Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch besteht bei neugewählten Betriebsratsmitgliedern für einen Zeitraum von insgesamt 4 Wochen, ansonsten für einen Zeitraum von insgesamt 3 Wochen. Die Kosten für die Schulung muss das Betriebsratsmitglied im Rahmen des § 37 VII BetrVG aber selbst tragen.

RA Dr. Christian Velten, Arbeitsrecht - Gießen
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