Generelle Anordnung der Briefwahl für die Betriebsratswahl?

Bei Betriebsratswahlen sieht die Wahlordnung primär vor, dass die Stimmabgabe im Wahllokal vor Ort erfolgen soll. Zum einen ist mit der Einrichtung eines Wahllokals ein geringerer logistischer Aufwand verbunden als mit dem Versand zahlreicher Briefwahlunterlagen. Zum anderen dürften die Kosten der Stimmabgabe vor Ort regelmäßig geringer sein. 

Allerdings sieht § 24 WO unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass der Wahlvorstand entweder Briefwahlunterlagen zwingend übermitteln muss oder beschließen kann, dass eine Briefwahl durchgeführt wird. § 24 Abs. 1 WO verpflichtet den Wahlvorstand, Wahlberechtigten, die am Wahltag nicht im Betrieb anwesend sein werden und ihre Stimme daher nicht persönlich abgeben können, die Briefwahlunterlagen auf Verlangen auszuhändigen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Wahlberechtigte, die abwesend sein werden, trotzdem ihre Stimme abgeben können. Weiß der Wahlvorstand, dass einzelne Mitarbeiter auf Grund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses am Wahltag abwesend sein werden (etwa Außendienstmitarbeiter), so muss er diesen Mitarbeitern von Amts wegen die Briefwahlunterlagen zukommen lassen, § 24 Abs. 2 WO.

Daneben kann der Wahlvorstand für Kleinstbetriebe oder Betriebsteile die Briefwahl beschließen. Auch die dort beschäftigten Mitarbeiter erhalten dann die Briefwahlunterlagen, ohne dass sie dies erst verlangen müssten. Die Befugnis des Wahlvorstands zur Durchführung der Briefwahl bezieht sich allerdings nur auf Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt sind. Hieraus ergibt sich bereits, dass der Wahlvorstand regelmäßig nicht berechtigt sein wird, generell für alle Mitarbeiter die Briefwahl anzuordnen und kein Stimmabgabe vor Ort zu ermöglich. Dies wäre, wenn überhaupt in einem Fall denkbar, in dem der Arbeitgeber ausschließlich über Kleinstbetriebe verfügt, die alle weit verstreut liegen. Sobald aber in einem Betrieb mehrere Mitarbeiter zentriert arbeiten und verwaltet werden, so ist davon auszugehen, dass jedenfalls dort eine Stimmabgabe im Wahllokal möglich ist. Dies kann der Wahlvorstand dann nicht ausschließen (vgl. ArbG Essen, Beschl. v. 21.08.2014 - 5 BV 45/14). 


Dr. Christian Velten
Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gießen

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