BAG: Entleiherbetriebsrat für Mitbestimmung bei Gestellung von Schutzkleidung für Leiharbeitnehmer zuständig

Leiharbeitnehmer bleiben gem. § 14 Abs. 1 AÜG betriebsverfassungsrechtlich auch während der Dauer ihrer Überlassung an den Entleiher dem Verleiherbetrieb zugeordnet. Grundsätzlich ist damit der Betriebsrat des Verleihers - sofern dort ein solcher gebildet ist - für die Leiharbeitnehmer zuständig. Anders ist dies jedoch dann zu sehen, wenn bzgl. des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts auf Grund der Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den Entleiherbetrieb die inhaltliche Entscheidungsmacht etwa über einzelne soziale Angelegenheiten dem Entleiherunternehmen zusteht.

Ein solcher Fall liegt nach Auffassung des BAG (Beschl. v. 07.06.2016 - 1 ABR 25/14) vor, wenn es dem Betriebsrat um eine Regelung zur Gestellung von Schutzkleidung durch den Entleiher für die Leiharbeitnehmer geht. Das BAG erachtete diesbezüglich den Betriebsrat im Entleihunternehmen für zuständig. Eine Zuständigkeit des Entleiherbetriebsrats scheidet demgegenüber aus. Dieser hat somit regelmäßig kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG für Regelungen über die Anforderungen an eine Schutzkleidung, die der Entleiher bei ihm tätigen Leiharbeitnehmern aufgrund öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutzbestimmungen bereitzustellen hat.

Dr. Christian Velten
Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gießen

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