EuGH verschärft Anforderungen an Kettenbefristungen

Seit mehreren Jahren beschäftigt die Thematik der Kettenbefristungen die Arbeitsgerichte. In der Praxis ist weiterhin zu beobachten, dass Arbeitnehmer teilweise über ein Jahrzehnt oder gar länger auf der Basis einer Vielzahl von befristeten Verträgen beschäftigt werden, etwa weil über Jahre hinweg dauerhaft ein Vertretungsbedarf beim Arbeitgeber besteht. Der EuGH hatte im Jahr 2012 in seiner Entscheidung in der Rechtssache "Kücük" entschieden, dass ein dauerhafter Vertretungsbedarf einer Sachgrundbefristung in europarechtlicher Hinsicht nicht per se entgegensteht, aber den einzelstaatlichen Gerichten aufgetragen, die Befristung im Einzelfall auf einen etwaigen Rechtsmissbrauch zu überprüfen. In der Folge häuften sich Entscheidungen der Instanzgericht, bei welcher Gesamtdauer und welcher Anzahl von befristeten Verträgen, ein Rechtsmissbrauch vorliegen kann (siehe hierzu meinen Post vom 18.08.2014).

Der EuGH (Urt. v. 14.09.2016 - C-16/15 "López") hat kürzlich nun die Gelegenheit genutzt und in einem Fall aus dem spanischen Gesundheitssektor seine Vorgaben zur Rechtsmissbrauchskontrolle konkretisiert. Die neuerlichen Erwägungen des EuGH dürften als Verschärfung der Anforderungen an eine Kettenbefristung zu verstehen sein. Der Gerichtshof betont, dass die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines Bedarfs, der in Wirklichkeit kein zeitweiliger Bedarf ist, sondern ein dauerhafter und ständiger, nicht nach Art. 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse sachlich gerechtfertigt ist. Dies würde der Prämisse der Rahmenvereinbarung, die das unbefristete Arbeitsverhältnis als übliche Beschäftigungsform ansieht, zuwiderlaufen. Es müsse daher konkret geprüft werden, ob die einzelstaatlichen Befristungsregelungen nicht in Wirklichkeit dazu genutzt wurden, um einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf beim Arbeitgeber zu decken. Im Fall der Klägerin, Frau López, ging der EuGH davon aus, dass "offensichtlich" ein Missbrauch vorliege. Frau López war auf Basis von insgesamt acht befristeten Verträgen über ca. vier Jahre hinweg beschäftigt worden. 

Der EuGH ist insofern deutlich strenger als das BAG und die LAGs in Deutschland. Insbesondere das BAG hat bisher einen Rechtsmissbrauch erst dann als indiziert angesehen, wenn die Grenzen von § 14 Abs. 2 TzBfG für die sachgrundlose Befristung (maximal zwei Jahre bei maximal drei Verlängerungen des Vertrages innerhalb der zwei Jahren) nicht nur mehrfach, sondern in einem besonders gravierenden Ausmaß alternativ oder insbesondere kumulativ überschritten werden. Dies hat das BAG etwa in einem Fall von 13 befristeten Verträgen über einen Zeitraum von 11 Jahren angenommen. Die Hürden waren damit entsprechend hoch. Insbesondere, weil es Arbeitnehmern kaum gelingt weitere Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch vorzutragen, als die Zahl der Befristungen bzw. Vertragsverlängerungen und die Gesamtdauer der Beschäftigung.

In Zukunft dürfte das BAG nun ebenfalls die Anforderungen an das Vorliegen eines Missbrauchs von Kettenbefristungen bei einem dauerhaften Vertretungsbedarf deutlich senken.


Dr. Christian Velten
Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gießen

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