Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages in der Wissenschaft bei Drittmittelfinanzierung nach § 2 II 1 WissZeitVG

Während die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach dem TzBfG Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen ist, sind Entscheidungen zum WissZeitVG seltener. Hierbei geht es um die Befristung von Arbeitsverträgen im Bereich der Wissenschaft. Dort sind auf Grund der besonderen Spezifika von Wissenschaft und Forschung Befristungen in weiterem Umfang möglich als im Bereich des TzBfG. Das LAG Hessen hatte jüngst über einen Fall der Finanzierung einer Stelle an der Universtität Gießen durch Landesmittel zu entscheiden.
Bereits über 11 Jahre hinweg arbeitete ein Diplom-Mathematiker mit über insgesamt 16 befristeten Arbeitsverträgen bei der Universität Gießen als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Immer wieder hatte sein Arbeitgeber die Arbeitsverträge neu mit ihm abgeschlossen und begründete dies mit der Finanzierung der jeweiligen Projekte über Drittmittel.
Nun klagte der Mathematiker und bekam zunächst vor dem ArbG Gießen auch Recht. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, das Land Hessen, zu dem die Universität selbst gehöre, könne kein "Dritter" i.S.d. § 2 II 1 WissZeitVG sein.
Das LAG Hessen folgte der Auffassung nicht und äußerte sich zugleich auch dazu, ob die immer wiederkehrende Befristung des Anstellungsverhältnisses rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Argumentativ zog es vor allem die Bundestagsdrucksache (16/3438, Seite 13 f.) zu § 2 II 1 WissZeitVG heran. Hierüber definierte es den Dritten i.S.d. Gesetzes als "nicht aus den der Hochschule oder Forschungseinrichtung zur Verfügung stehenden regulären Haushaltsmitteln, sondern anderweitige Finanzierung". Insofern könne auch das Land Hessen Dritter sein, der die finanziellen Mittel für die Universität zur Verfügung stelle. Folgerichtig greife auch § 2 II 1 WissZeitVG nach welchem die abermalige Befristung zulässig sei. Es stellt darüber hinaus begründend fest, dass der Universität nicht zugemutet werden könne, eine Stelle die aus Drittmitteln nur für eine bestimmte Zeit finanziert werden könne darüberhinaus aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
Zu klären war darüberhinaus, ob in den zahlreichen Befristungen eine rechtsmissbräuchliche Situation vorläge. Unter besonderer Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, welcher die Freiheit von Forschung und Lehre schütze, sei allerdings kein Rechtsmissbrauch festzustellen.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Urteilsverweise:
Hess. LAG Urteil vom 05.08.2015, Az. 2 Sa 1210/14, vorherig: Arbeitsgericht Gießen Urteil vom 01.08.2014, Az. 10 Ca 14/14
Christina Diegel, Ingeniam Executive Search & Human Captial Consult GmbH & Co KG