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Wer ist leitender Angestellter i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG

Leitende Angestellte sind – ganz allgemein gesprochen – Arbeitnehmer, die nicht nur unternehmerische Entscheidungen ausführen, sondern diese auch maßgeblich mit beeinflussen. Sie nehmen folglich unternehmerische Teilaufgaben wahr. Nur eine solche Position rechtfertigt die Herausnahme aus dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes auf Grund der Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen. Diese macht den Mitarbeiter zum Repräsentanten des Arbeitgebers und damit zum Gegenspieler des Betriebsrats in der Betriebsverfassung.

Oft findet sich im Arbeitsvertrag die Formulierung, der Arbeitnehmer sei leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG. Eine solche Festlegung macht den Mitarbeiter aber noch nicht zum leitenden Angestellten. Ausschlaggebend ist vielmehr die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses. Diese muss den Vorgaben von § 5 Abs. 3 BetrVG entsprechen.

Bei der Prüfung, ob ein Mitarbeiter leitender Angestellter ist, sind zunächst § 5 Abs. 3 Nr. 1 - 3 BetrVG zu prüfen. Erst wenn danach keine Entscheidung über den Status des Arbeitnehmers getroffen werden kann, ist ein Rückgriff auf die Zweifelsregelung des Abs. 4 zulässig.

In den Ziffern 1 – 3 des Abs. 3 sind unterschiedliche Arbeitgeberfunktionen enthalten, deren zugrundeliegenden unternehmerischen Aufgaben gleichwertig sind. Diese Aufgaben müssen die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb oder Unternehmen prägen.

Gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG ist leitender Angestellter, wer zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern berechtigt ist. Voraussetzung ist damit kumulativ Einstellungs- und Entlassungsbefugnis. Zudem muss die Entlassungsbefugnis im Innen- und Außenverhältnis bestehen. Der Arbeitnehmer muss im Wesentlichen frei von Weisungen über Einstellung und Entlassung entscheiden können.

Die Nr. 2 hat handelsrechtliche Vollmachten zum Bezugspunkt für die Eigenschaft als leitender Angestellter. Praktisch bedeutungsam ist insbesondere die Prokura. Die Prokura bevollmächtigt – von wenigen Ausnahmen abgesehen – zu allen außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, vgl. § 49 HGB. Hat der Arbeitnehmer Prokura, ist erforderlich, dass diese zudem auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist. Hierfür sind nicht nur die mit der Bevollmächtigung verbundenen formellen Vertretungsbefugnisse ausschlaggebend, sondern auch die der Prokura zugrunde liegenden unternehmerischen Aufgaben, für deren Wahrnehmung dem Mitarbeiter die Bevollmächtigung verliehen worden ist. Diese Aufgaben müssen sich deutlich von den Aufgaben abheben, die Arbeitnehmern normalerweise übertragen werden. Kein leitender Angestellter ist, wer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber verpflichtet ist, von der Prokura keinen selbstständigen Gebrauch zu machen.

Die Grunddefinition eines leitenden Angestellten enthält letztlich § 5 Abs. 3 BetrVG. Danach muss ein leitender Angestellter Aufgaben wahrnehmen, die kumulativ für den Bestand und die Entwicklung eines Unternehmens oder Betriebes von Bedeutung sind. Die Tätigkeit muss zudem besondere Erfahrungen und Kenntnisse erfordern und dem Arbeitnehmer Raum für eine eigene unternehmerische Initiative lassen, den er im Wesentlichen weisungsfrei ausfüllen kann.

Oft übersehen wird, dass der Begriff des leitenden Angestellten im BetrVG sich von dem im KSchG verwendeten Begriff unterscheidet. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass § 14 Abs. 2 KSchG von Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis spricht, während § 5 Abs. 3 BetrVG ein kumulatives Vorliegen der Befugnisse voraussetzt. Zudem wird von § 14 KSchG eine Stellung vorausgesetzt, die der eines Geschäftsführers oder Betriebsleiters entspricht.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen

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