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Urlaubsgewährung durch Freistellung nach fristloser Kündigung

Arbeitgeber, die eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, sichern sich meistens noch zusätzlich durch den vorsorglichen Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ab. Sollte ein Arbeitsgericht die fristlose Kündigung für unwirksam erachten, hat es dann noch zu prüfen, ob die ordentliche Kündigung wirksam ist. In einem heute vom BAG (9 AZR 455/13) entschiedenen Fall, hatte ein Arbeitgeber neben der vorsorglichen ordentlichen Kündigung auch noch die vorsorgliche Freistellung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam sein sollte erklärt. Hierdurch sollte ein möglicher Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers verhindert werden.

Nach Auffassung des BAG hatte der Arbeitgeber aber den Urlaubsanspruch damit nicht erfüllt. Voraussetzung für die Erfüllung des Urlaubsanspruch wäre die Zahlung der Vergütung für den Urlaubszeitraum vor Antritt oder zumindest eine vorbehaltlose Zusage der Zahlung gewesen. Die die rein vorsorgliche Freistellungserklärung genügte im Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung hierfür nicht. Der Arbeitnehmer konnte daher grundsätzlich eine Urlaubsabgeltung verlangen. Das BAG hat die Klage trotzdem abgewiesen, weil die Parteien im Kündigungsrechtsstreit einen Vergleich geschlossen hatten, der alle wechselseitigen Ansprüche abschließend regelte.

Dr. Christian Velten
Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gießen

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Generelle Anordnung der Briefwahl für die Betriebsratswahl?

Bei Betriebsratswahlen sieht die Wahlordnung primär vor, dass die Stimmabgabe im Wahllokal vor Ort erfolgen soll. Zum einen ist mit der Einrichtung eines Wahllokals ein geringerer logistischer Aufwand verbunden als mit dem Versand zahlreicher Briefwahlunterlagen. Zum anderen dürften die Kosten der Stimmabgabe vor Ort regelmäßig geringer sein. 

Allerdings sieht § 24 WO unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass der Wahlvorstand entweder Briefwahlunterlagen zwingend übermitteln muss oder beschließen kann, dass eine Briefwahl durchgeführt wird. § 24 Abs. 1 WO verpflichtet den Wahlvorstand, Wahlberechtigten, die am Wahltag nicht im Betrieb anwesend sein werden und ihre Stimme daher nicht persönlich abgeben können, die Briefwahlunterlagen auf Verlangen auszuhändigen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Wahlberechtigte, die abwesend sein werden, trotzdem ihre Stimme abgeben können. Weiß der Wahlvorstand, dass einzelne Mitarbeiter auf Grund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses am Wahltag abwesend sein werden (etwa Außendienstmitarbeiter), so muss er diesen Mitarbeitern von Amts wegen die Briefwahlunterlagen zukommen lassen, § 24 Abs. 2 WO.

Daneben kann der Wahlvorstand für Kleinstbetriebe oder Betriebsteile die Briefwahl beschließen. Auch die dort beschäftigten Mitarbeiter erhalten dann die Briefwahlunterlagen, ohne dass sie dies erst verlangen müssten. Die Befugnis des Wahlvorstands zur Durchführung der Briefwahl bezieht sich allerdings nur auf Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt sind. Hieraus ergibt sich bereits, dass der Wahlvorstand regelmäßig nicht berechtigt sein wird, generell für alle Mitarbeiter die Briefwahl anzuordnen und kein Stimmabgabe vor Ort zu ermöglich. Dies wäre, wenn überhaupt in einem Fall denkbar, in dem der Arbeitgeber ausschließlich über Kleinstbetriebe verfügt, die alle weit verstreut liegen. Sobald aber in einem Betrieb mehrere Mitarbeiter zentriert arbeiten und verwaltet werden, so ist davon auszugehen, dass jedenfalls dort eine Stimmabgabe im Wahllokal möglich ist. Dies kann der Wahlvorstand dann nicht ausschließen (vgl. ArbG Essen, Beschl. v. 21.08.2014 - 5 BV 45/14). 


Dr. Christian Velten
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ArbG Köln: Arbeitgeber muss Präsentation für geplante Betriebsänderung dem Betriebsrat aushändigen

Die Planung einer bevorstehenden Umstrukturierung ist regelmäßig mit Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Reichweite der Informationspflicht des Arbeitgebers geprägt. Während der Arbeitgeber zumeist ein Interesse daran hat, seine Planungen noch nicht vollständig offen zu legen, hat der Betriebsrat ein berechtigtes Interesse an einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Information. Er muss beurteilen können, ob ggf. eine Interessenausgleichspflicht und ein Mitbestimmungsrecht bzgl. eines Sozialplans besteht. Deshalb ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die geplanten Maßnahmen zu informieren. Der Betriebsrat kann zudem verlangen, dass ihm die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

Das ArbG Köln hat aktuell in einem Eilverfahren (15 BVGa 26/14) entschieden, dass der Arbeitgeber insoweit auch verpflichtet ist, eine Präsentation, mit der er die Belegschaft über die Umstrukturierung informiert hat, dem Betriebsrat zur Prüfung in Papierform auszuhändigen. Dem stand nach Auffassung des ArbG Köln auch ein Urheberrecht eines Dritten an der Präsentation nicht entgegen.


Dr. Christian Velten
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Das Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Gehaltslisten

Der Betriebsrat hat gem. § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG das Recht, Einsicht in die Gehaltslisten der Arbeitnehmer zu nehmen. Solche Listen können entweder klassisch in Papierform geführt werden oder auch elektronisch vorgehalten werden. Führt der Arbeitgeber solchen Listen dagegen nicht, hat der Betriebsrat nur im Rahmen von § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG einen Anspruch auf die Erstellung einer Gehaltsliste. Auch eine Aushändigung der Gehaltsliste kann nicht verlangt werden.

Das Einsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Lohnbestandteile. Allerdings nur auf die Bruttolöhne. Ausgenommen sind lediglich die Gehaltslisten der leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG. Achtung: Nicht zu verwechseln mit den sog. außertariflichen Angestellten! Diese müssen nicht automatisch auch leitende Angestellte sein!

Das Einsichtsrecht besteht allerdings nur soweit, wie der Betriebsrat die Einsicht zur Durchführung der Aufgaben benötigt. Der Betriebsrat muss vollumfänglich überprüfen können, ob zum einen die gesetzlichen, betrieblichen und tarifvertraglichen Regelungen eingehalten werden. Daneben muss der Betriebsrat  beurteilen können, ob der Arbeitgeber etwa ein allgemeines Entgeltsystem anwendet und somit sein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 berührt ist.

Nach einer jüngeren Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 9.2.2016 - 1 TaBV 43/15) kann der Betriebsrat nicht nur Einblick in die Gehälter der Mitarbeiter des eigenen Betriebs, sondern auch in allen anderen Betriebsstätten des Unternehmens verlangen. Diese ergebe sich daraus, dass der Betriebsrat die Einhaltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Vergütung im Verhältnis zu allen anderen Arbeitnehmern des Unternehmens prüfen können müsse. Gegen die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein wurde Revision zum BAG eingelegt (1 ABR 27/16).

Bei der Einsichtnahme dürfen keine vom Arbeitgeber beauftragte Personen anwesend sein, sofern der Betriebsrat dies nicht gestattet.

Die einsichtnehmenden Betriebsratsmitglieder dürfen ihre gewonnenen Informationen an den Betriebsrat als Gremium weitergeben, um eine Beratung zu führen und die Beschlussfassung vorzubereiten. 

In größeren Betrieben steht das Einsichtsrecht nur dem Betriebsausschuss oder einem nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschuss zu.


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Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Betriebsbußen

Betriebsbußen können auch als "betriebliches Strafrecht" bezeichnet werden. In einer katalogartigen Aufzählung werden für gemeinschaftswidriges Verhalten eines Arbeitnehmers konkrete Strafen festgesetzt.

Eine gesetzliche Erwähnung solcher Bußen gab es ursprünglich in der Gewerbeordnung. Dort war allerdings lediglich geregelt, dass, sofern Strafen vorgesehen werden sollten, Bestimmungen über die Art und Höhe aufzunehmen waren. Bestand die Strafe in einer Geldzahlung, musste zudem der Verwendungszweck festgelegt werden und Vorschriften über ihre Einziehung vorhanden sein. Der Gesetzgeber ging damit bereits Anfang des 20. Jahrhunderts davon aus, dass Betriebsbußen grundsätzlich zulässig sind. Die Vorschrift hierzu in der Gewerbeordnung existiert zwar nicht mehr, aber auch heute geht die Rechtsprechung von der Zulässigkeit einer Betriebsbußenordnung aus.

Juristisch wurde die Betriebsbuße zunächst als Vertragsstrafe betrachtet wie sie heute insbesondere bei einem vertragswidrigen Nichtantritt des Arbeitsverhältnisses üblich ist. Das BAG sieht mittlerweile in Betriebsbußen allerdings keine Vertragsstrafe, sondern eine betriebliche Disziplinarstrafe. Ihr Zweck ist die Ahndung eines gemeinschaftswidrigen Verhaltens im Betrieb und nicht alleine einer Vertragspflichtverletzung.

Die Suche nach einer rechtlichen Grundlage für den Erlass eines solchen betrieblichen Strafkatalogs gestaltet sich allerdings nicht einfach. Letztlich geht man davon aus, dass diese in der Sozialautonomie der Betriebspartner zu finden ist. Diese haben danach das Recht, das betriebliche Zusammenleben gemeinschaftlich zu gestalten und damit auch nicht akzeptiertes Verhalten einzelner Arbeitnehmer zu sanktionieren.

Aus dieser Begründung lässt sich bereits erkennen, dass der Arbeitgeber eine solche Betriebsbußenordnung nur gemeinsam mit dem Betriebsrat oder einer Gewerkschaft rechtswirksam implementieren kann. Betriebsverfassungsrechtlich besteht diesbezüglich auch gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, denn es handelt sich um eine Frage des Ordnungsverhaltens. Eine Betriebsbußenordnung soll gerade das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb reglementieren. In der Praxis wird eine Betriebsbußenordnung regelmäßig in Form einer Betriebsvereinbarung geschlossen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezieht sich allerdings nicht alleine auf die Festlegung der verpönten Verhaltensweisen und die abstrakte Festlegung der Strafen, sondern auch auf die Festlegung der Buße im Einzelfall.

Die Rechtsprechung hat für die Wirksamkeit einer Betriebsbußenordnung als „betrieblichem Strafrecht“ folgende Wirksamkeitsvoraussetzungen herausgearbeitet:
  • Gemeinsam von Betriebsrat und Arbeitgeber wirksam beschlossene und den Arbeitnehmern   bekannt gemachte Bußordnung
  • Eindeutig formulierte Tatbestände, die eine Betriebsbuße auslösen sollen
  • Präzise festgelegte und angemessene Bußen
  • Zwingend vorgeschriebene Einhaltung eines nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geregelten       Verfahrens, in dem den betroffenen Arbeitnehmern rechtliches Gehör sowie eine   Verfahrensvertretung garantiert sind
Diese Voraussetzungen müssen beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung stets beachtet werden. Ebenso, dass nur Verstöße gegen die betriebliche Ordnung geahndet werden dürfen.

Die Verhängung der Strafe im Einzelfall wird in der Praxis zumeist einem paritätisch mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzen Ausschuss übertragen. Als übergeordnete Instanz kann eine ständige Einigungsstelle berufen werden. 

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Das Beschwerderecht des Arbeitnehmers nach §§ 84f. BetrVG

1. Beschwerde gegenüber Arbeitgeber, § 84 BetrVG

Das BetrVG sieht in § 84 BetrVG ein Beschwerderecht eines jeden Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber vor. Wer sich vom Arbeitgeber benachteiligt oder ungerecht behandelt, oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt, kann sich bei den zuständigen Stellen im Betrieb hierüber beschweren. Es handelt sich bei dem Beschwerderecht um ein Individualrecht des Arbeitnehmers. Trotz seiner Regelung im BetrVG gilt das Beschwerderecht auch in betriebsratslosen Betrieben.

Gegenstand einer Beschwerde zukünftige oder vergangene Benachteiligungen oder Beeinträchtigungen sein. Selbst Ansprüche, die gerichtlich geltend gemacht werden könnten, können zunächst über eine Beschwerde aufgegriffen werden. Dies gilt sowohl für Haupt- also auch Nebenleistungsansprüche. In Betracht kommt eine Beschwerde etwa bei einer ermessenswidrigen Ausübung des Direktionsrechts, durch die sich der Arbeitnehmer beeinträchtigt fühlt. Als Gegenstand einer Beschwerde kommt zudem auch eine Überlastung wegen eines Personalengpasses in Frage oder die Verweigerung einer Dienstreisegenehmigung.

Die Beschwerdemöglichkeit setzt allerdings einen betrieblichen Bezug der Angelegenheit voraus. Zudem muss der Arbeitnehmer in seiner Person beeinträchtigt oder benachteiligt sein. Keine Beschwerderecht besteht über die Amtstätigkeit des Betriebsrats.

Von wem diese ausgeht - vom Arbeitgeber selbst oder anderen Arbeitnehmern - ist irrelevant. 

Vorsicht: Durch Beschwerde werden gesetzliche Fristen, die ggf. eingehalten werden müssen, nicht gewahrt! Bei laufenden Ausschlussfristen - etwa auf Grund eines Tarifvertrages - sollten Arbeitnehmer darauf achten, dass etwaige Ansprüche in der Beschwerde ausdrücklich geltend gemacht werden.

Eine besondere Frist oder Form besteht für die Beschwerde nicht. Der Arbeitnehmer kann zur Vermittlung und Unterstützung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Will der Arbeitgeber das gesetzliche Verfahren für die Einreichung und Behandlung einer Beschwerde inhaltlich ergänzen, so unterliegt dies der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Eine Beschwerde nach § 84 BetrVG muss der Arbeitgeber prüfen und gegenüber dem Arbeitnehmer bescheiden. Auch hierfür ist keine spezielle Form vorgesehen. Hält der Arbeitgeber die Beschwerde für berechtigt, muss er ihr abhelfen. Aus der Abhilfeentscheidung kann sich ein individueller Anspruch des Arbeitnehmers ergeben. Ging es bei der Beschwerde um die Beanstandung von Fehlverhalten anderer Arbeitnehmer, kann ggf. ein aus der Fürsorgepflicht hergeleiteter Anspruch auf Einschreiten des Arbeitgebers zum Schutz individueller Rechte des betroffenen Arbeitnehmers  bestehen.

§ 84 Abs. 3 BetrVG enthält letztlich ein Benachteiligungsverbot. Ein Arbeitnehmer darf danach wegen der Einlegung der Beschwerde nicht benachteiligt werden. Ihm dürfen also aus der Wahrnehmung dieses Rechts keinerlei Nachteile entstehen. Wird wegen deiner Beschwerde eine Kündigung oder Abmahnung ausgesprochen, so sind diese unwirksam. Bei der Kündigung gilt dies selbst dann, wenn der Arbeitnehmer noch keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießt. Also auch im Kleinbetrieb oder während der sechsmonatigen Wartezeit.

2. Beschwerde beim Betriebsrat, § 85 BetrVG

Ist im Betrieb ein Betriebsrat gebildet, so besteht eine Beschwerdemöglichkeit nicht nur beim Arbeitgeber selbst, sondern auch beim Betriebsrat, § 85 BetrVG. Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegen zu nehmen und, wenn er sie für berechtigt hält, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. Über die Behandlung der Beschwerde muss der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss fassen.

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde unterrichten. Hält er sie für berechtigt, muss er ihr abhelfen. Erachtet er die Beschwerde für unberechtigt, so muss der Arbeitgeber dies gegenüber dem Betriebsrat und dem Arbeitnehmer begründen.

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über die Berechtigung der Beschwerde einigen, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Soweit die Angelegenheit keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers betrifft, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen den Parteien. So kann etwa eine Einigungsstelle nicht über die Wirksamkeit einer Abmahnung entscheiden.



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