Ab in die Rente durch Betriebsvereinbarung?

Altersgrenzenregelungen in Betriebsvereinbarungen sind in der Praxis weit verbreitet. Insbesondere findet sich in Sozialplänen oft eine Regelung, die für rentennahe Jahrgänge zu einer niedrigeren Abfindung führt. Hintergrund ist zumeist die Überlegung, dass Mitarbeiter, die unmittelbar oder ggf. nach Bezug von Arbeitslosengeld, in den Ruhestand gehen können, von einer Entlassung wirtschaftlich weniger betroffenen sind, als jüngere Mitarbeiter. Mit solchen Klauseln hat sich das Bundesarbeitsgericht in den letzten Jahren intensiv befasst und die Voraussetzungen für deren Rechtmäßigkeit unter Berücksichtigung der Diskriminierungsverbote des AGG herausgearbeitet.

Weniger beachtet, sind Regelungen zu einer Altersgrenze für eine "automatische" Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Also letztlich einer Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das Renteneintrittsalter.

Eine Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem Arbeitnehmer eine ungekürzte Altersrente beziehen kann, kennt man vor allem aus Arbeitsverträgen. Sie ist aber hin und wieder auch in Betriebsvereinbarungen zu finden. Aus Sicht des Arbeitgebers kann es Sinn machen eine solche Regelung durch eine Betriebsvereinbarung zu treffen, wenn in älteren Arbeitsverträgen noch keine Altersgrenze enthalten ist, diese aber für alle Mitarbeiter einheitlich gelten soll. Hier hilft die Betriebsvereinbarung weiter, da sie auf Grund ihrer unmittelbaren Wirkung die in ihren Anwendungsbereich fallenden Arbeitsverhältnisse ohne weiteren Umsetzungsschritt gestaltet. Es bedarf damit keiner Änderung des Arbeitsvertrages mit jedem einzelnen Arbeitnehmer.

Allerdings ist bei der Gestaltung einer Altersgrenzenregelung für das Ausscheiden bei Anspruch auf ungekürzte Altersrente Vorsicht geboten. Das Bundesarbeitsgericht prüft solche Vereinbarungen u.a. anhand von Vertrauensschutzgesichtspunkten. Es hat in einem Beschluss vom 21.02.2017 (1 AZR 292/15, NZA 2017, 738) hieraus abgeleitet, dass zwar grundsätzlich auch Betriebsvereinbarungen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisse mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung vorsehen können. Allerdings muss die Betriebsvereinbarung bei einer erstmaligen Einführung einer solchen Altersgrenze eine Übergangsregelung für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen. Diese haben nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ein schützwürdiges Interesse, "sich auf eine veränderte rechtliche Lage einzustellen und ihre Lebensführung oder -planung gegebenenfalls an diese anzupassen". Die nähere Ausgestaltung gibt das Bundesarbeitsgericht den Betriebspartnern nicht konkret vor, sondern verweist auf deren Beurteilungsspielraum.

Praxishinweis

In der Praxis genügt es damit nicht, einfach die Klauselformulierungen für Arbeitsverträge zu übernehmen. Dort heißt es zumeist lediglich: "Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht." Vielmehr müssen daran anschließend Übergangsregelungen für rentennahe Jahrgänge getroffen werden. Möglich wäre auch, rentennahe Jahrgänge ganz von der automatischen Beendigung auszunehmen oder einen Mindestzeitraum zwischen Vereinbarung der Betriebsvereinbarung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzusehen.

Leider werden diese zusätzlichen Anforderungen in der Praxis schnell übersehen. Selbst in aktuellen Formularbüchern fehlen sie teilweise.