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Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Update 11.04.2021

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist ein besonderes betriebsverfassungsrechtliches Gremium zur Vertretung der Interessen der Auszubildenden unter 25 und der jugendlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Es handelt sich damit um ein weiteres Gremium neben der Schwerbehindertenvertretung oder dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten zur Wahrnehmung der Interessen einer bestimmten Arbeitnehmergruppe.

A. Voraussetzungen für die Bildung einer JAV

Eine JAV kann gebildet werden, wenn im Betrieb in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Durch die Altersgrenze soll der Charakter einer Interessenvertretung für jüngere Arbeitnehmer zum Ausdruck gebracht werden.

Im Rahmen des Gesetzesentwurfs zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz soll die Altersgrenze von 25 Jahren entfallen. Damit wären zukünftig alle zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten mitzuzählen, unabhängig von ihrem Alter.

Der Begriff der Berufsausbildung umfasst nicht nur Mitarbeiter, die eine berufliche Grundbildung nach § 1 Abs. 3 BBiG absolvieren, sondern alle Maßnahmen, die innerhalb eines Betriebs berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten oder Erfahrungen vermitteln. Damit fallen zumeist auch Anlernlinge, Praktikanten oder Volontäre unter den Begriff der Berufsausbildung. Nicht zur Berufsausbildung beschäftigt sind allerdings Schülerpraktikanten, die ein zweiwöchiges Praktikum zur Berufsorientierung absolvieren. Schwieriger gestaltet sich die Beurteilung bei Studenten, die Praxisblöcke im Betrieb absolvieren. Wurde zwischen dem Student und dem Unternehmen ein privatrechtlicher Vertrag über die praktische Zeit im Betrieb geschlossen, dürfte dieser regelmäßig zur Berufsausbildung beschäftigt sein. Stellt sich die Betreuung im Rahmen des Praktikums dagegen ausschließlich als Hochschulmaßnahme dar, so fällt der Student nicht in den Anwendungsbereich des BetrVG und zählt damit nicht mit.

Zudem ist Voraussetzung für die Bildung einer JAV das im Betrieb ein Betriebsrat im Amt ist.

 

B. Wahl der JAV und Zusammensetzung

 

Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist der Betriebsrat verpflichtet, einen Wahlvorstand für die Durchführung der Wahl einer JAV zu bestellen. Die JAV wird seit 1988 alle zwei Jahre im Zeitraum zwischen dem 01.10. und dem 30.11. gewählt. Ihre Amtszeit beträgt damit in der Regel 2 Jahre.

Größe und Zusammensetzung richten sich nach der in § 62 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Staffelung. Insbesondere legt § 62 Abs. 3 BetrVG eine zwingende Geschlechterrepräsentanz fest.

Genauso wie der Anwendungsbereich des vereinfachten Wahlverfahrens im Rahmen der Betriebsratswahl zukünftig ausgeweitet werden soll, ist dies auch für die JAV-Wahlen geplant. Sollte das Betriebsrätemodernisierungsgesetz entsprechend dem vorliegenden Entwurf verabschiedet werden, kann künftig in Betrieben mit in der Regel bis zu 100 Jugendlichen oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten die Wahl der JAV im vereinfachten Wahlverfahren nach §14a BetrVG durchgeführt werden. Bisher war dies nur in Betrieben mit bis zu 50 der genannten Beschäftigten möglich. Auch die Möglichkeit für ein vereinfachtes Wahlverfahren zu optieren wird auf Betriebe mit 101 bis 200 Jugendlichen oder zur Berufsausbildung Beschäftigten ausgeweitet.

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs unter 18 und alle Auszubildenden unter 25 Jahren. Wählbar für die JAV sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Es muss sich dabei nicht zwingend um Auszubildende handeln. Eine bestimmte Betriebszugehörigkeit ist, anders als bei der Wahl des Betriebsrats, nicht erforderlich. Wird das 25. Lebensjahr von einem JAV-Mitglied während der Amtszeit vollendet, so bleibt das Mitglied bis zum Ende der Amtszeit im Amt. Dagegen kann ein Ersatzmitglied nicht mehr nachrücken, wenn es das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Auch hier soll durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz zukünftig die Altersgrenze entfallen, so dass zur Berufsausbildung beschäftigte unabhängig von ihrem Alter wahlberechtigt und wählbar sind. 

Zwischen dem Betriebsratsamt und der Mitgliedschaft in der JAV besteht Inkompatibilität. D.h. Betriebsratsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder der JAV sein und umgekehrt.

Ändert sich nach der Wahl der JAV die Anzahl der von ihr vertretenen Arbeitnehmer, so ändert dies grundsätzlich nichts am Bestehen und der Zusammensetzung der JAV. Eine Ausnahme besteht allerdings für den Fall, dass die Anzahl der Jugendlichen und zur Berufausbildung Beschäftigten unter 25 dauerhaft unter den Schwellenwert von mehr als 5 sinkt.

Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen, so ist gem. § 72 Abs. 1 BetrVG eine Gesamt-JAV zu errichten.

 

C. Geschäftsführung der JAV

 

Die JAV kann in Abstimmung mit dem Betriebsrat eigene Sitzungen durchführen, § 65 Abs. 2 BetrVG. Auf ein Einverständnis des Betriebsrats kommt es dabei nicht an. Für die Geschäftsführung innerhalb der JAV verweist § 65 Abs. 1 BetrVG auf zahlreiche Vorschriften, die für den Betriebsrat gelten. Danach hat auch die JAV aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden nebst Stellvertreter/in zu wählen. Der Vorsitzende vertritt die JAV nach außen, insbesondere gegenüber dem Betriebsrat. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren JAV-Mitglied zu unterzeichnen ist. Außerdem kann sich auch die JAV eine Geschäftsordnung geben.

 

D. Individuelle Rechtsstellung

 

Die individuelle Rechtsstellung eines JAV-Mitgliedes gleicht der eines Betriebsratsmitgliedes. Über § 65 Abs. 1 BetrVG findet insbesondere § 37 BetrVG entsprechende Anwendung. Somit steht auch dem JAV-Mitglied insbesondere der Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsanspruch für Zeiten erforderlicher JAV-Arbeit nach § 37 Abs. 2 BetrVG zu. Gleiches gilt für den Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Schulungen müssen von der JAV allerdings über den Betriebsrat beantragt werden.

Der Sonderkündigungsschutz des JAV-Mitgliedes ergibt sich aus § 15 KSchG. Danach bedarf die Kündigung während der Amtszeit eines wichtigen Grundes und der Zustimmung des Betriebsrates bzw. deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht. Nach Beendigung der Amtszeit besteht ein nachwirkender Kündigungsschutz für die Dauer von einem Jahr. Während dieses Zeitraums bedarf die Kündigung weiterhin eines wichtigen Grundes. Allerdings ist die Zustimmung des Betriebsrats bzw. deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht nicht mehr erforderlich.

 

E. Aufgaben der JAV

Die JAV ist immer auf die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat angewiesen. Hält sie eine konkrete Maßnahme im Interesse der jugendlichen Arbeitnehmer oder Auszubilden für angezeigt, muss sie diese beim Betriebsrat anregen. Der Betriebsrat kann dann beim Arbeitgeber auf eine Umsetzung hinwirken, sofern er dies ebenfalls für sinnvoll erachtet.
 
Daneben hat die JAV grundsätzlich das Recht, einen Vertreter mit der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung zu beauftragen, § 67 Abs. 1 BetrVG. Dieser hat ein allgemeines Teilnahmerecht an der Sitzung. Die JAV als gesamtes Gremium hat nur dann ein Teilnahmerecht ("besonderes Teilnahmerecht") an Betriebsratssitzungen, wenn dort Angelegenheiten thematisiert werden, die die Jugendlichen oder Auszubildenden besonders betreffen. Die besondere Betroffenheit kann sich entweder aus dem Alter der jugendlichen Arbeitnehmer oder der speziellen Ausbildungssituation ergeben.
 
Soweit die Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die Jugendlichen oder Auszubildenden betreffen, steht der JAV ein Stimmrecht zu. Insofern kommt es alleine auf die Anzahl der Betroffenen an: Sind zahlenmäßig mehr Jugendliche und zur Berufsausbildung Beschäftigte betroffen als andere Arbeitnehmer, steht der JAV das Stimmrecht zu. Stimmrecht haben dabei alle an der Betriebsratssitzung teilnehmenden JAV-Mitglieder.
 
Sowohl die besondere als auch die überwiegende Betroffenheit kommen grundsätzlich nur bei kollektiven Maßnahmen in Betracht. Nicht dagegen bei personellen Einzelmaßnahmen. So mag zwar die Beschlussfassung des Betriebsrats über die Anhörung zur Kündigung eines Auszubildenden diesen Auszubildenden besonders und zahlenmäßig ausschließlich einen Auszubildenden betreffen. Dies reicht zur Begründung eines besonderen Teilnahmerechts oder gar Stimmrechts nicht aus. Anders kann dies beispielsweise im Fall der Versetzung oder Kündigung eines Ausbilders zu sehen sein, denn hiervon ist die Gruppe der Auszubildenden kollektiv betroffen.
 
Das Teilnahmerecht und das Stimmrecht der JAV besteht auch dann, wenn über die genannten Angelegenheiten nicht der Betriebsrat, sondern ein vom Betriebsrat gebildeter Ausschuss entscheidet. Damit in solchen Fällen die JAV nicht überproportional im Vergleich zum Betriebsrat beteiligt ist, ist die Zahl der Teilnehmer der JAV entsprechend dem Verhältnis Betriebsratsmitglieder / Ausschussmitglieder zu kürzen. Wenn also der Ausschuss nur aus einem 1/4 der Betriebsratsmitglieder besteht, hat auch nur ein Viertel der regulären JAV-Mitglieder ein Teilnahmerecht. Wer an der Ausschusssitzung und ggf. der Stimmabgabe teilnehmen darf, entscheidet die JAV.
 
 Hält die JAV einen Beschluss des Betriebsrats für eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der von ihr vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag hin der Beschluss des Betriebsrats für die Dauer von einer Woche auszusetzen, § 66 BetrVG. Innerhalb dieser Frist soll versucht werden, eine Verständigung zwischen Betriebsrat und JAV herbeizuführen. Nach Ablauf der Wochenfrist ist über den Antrag erneut zu beschließen. Wird der Antrag vom Betriebsrat bestätigt, so kann kein weiterer Aussetzungsantrag seitens der JAV gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss nur geringfügig geändert wird.
 

 F. Der Weiterbeschäftigungsanspruch des JAV-Mitgliedes

Mitgliedern der JAV steht ein Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 78a BetrVG zu, wenn sie ihre Ausbildung während oder innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit beenden. Hintergrund ist, dass Ausbildungsverträge typischerweise befristet sind und der besondere Kündigungsschutz damit hinsichtlich des Auslaufens der Befristung nicht greift. Es bedarf daher eines weitergehenden Schutzes des JAV-Mitgliedes. Der Arbeitgeber ist zunächst verpflichtet, dem JAV-Mitglied bis spätestens drei Monate vor dem Ende der Ausbildung mitzuteilen, ob es übernehmen wird oder nicht. Der Schutz des § 78a BetrVG gilt auch für Ersatzmitglieder sobald sie in die JAV nachgerückt sind. Endet ihr Amt wieder, weil das ordentliche Mitglied nicht mehr verhindert ist, gilt der nachwirkende Schutz für die Dauer von einem Jahr.
 
Will das JAV-Mitglied bei einer Ablehnung seinen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend machen, muss es seine Weiterbeschäftigung innerhalb von drei Monaten vor dem Ende der Ausbildung schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Maßgeblich ist der Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Ein zu früh gestellter Antrag ist unwirksam (BAG, Urt. v. 05.12.2012 - 7 ABR 40/10). Im Einzelfall kann der Arbeitgeber aber verpflichtet sein, auf die Unwirksamkeit eines solchen Antrags hinzuweisen. Das JAV-Mitglied muss seinen Antrag nicht näher begründen. Zwingend einzuhalten ist zudem die Schriftform. Ein per Mail oder mündlich gestelltes Weiterbeschäftigungsverlangen ist nicht ausreichend. Dagegen ist das Weiterbeschäftigungsverlangen nicht vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängig. Der Anspruch aus § 78a scheidet nur dann aus, wenn das JAV-Mitglied die Ausbildung abbricht.
 
Der Weiterbeschäftigungsanspruch bezieht sich grundsätzlich auf eine unbefristete Weiterbeschäftigung im Ausbildungsberuf und in Vollzeit.
 
Will der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigungspflicht verhindern, weil er eine Weiterbeschäftigung für unzumutbar hält, so muss er nach § 78a Abs. 4 BetrVG binnen zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen festzustellen, dass kein Arbeitsverhältnis begründet wird bzw. dass ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Lässt der Arbeitgeber diese Frist verstreichen, gilt ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis im Ausbildungsberuf als begründet.
 
Zumeist wird von Arbeitgeberseite im gerichtlichen Verfahren darauf verwiesen, dass im Ausbildungsberuf kein freier Arbeitsplatz vorhanden sei. Ein solcher betriebsbedingter Grund kann grundsätzlich zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung führen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen oder einen passenden Arbeitsplatz freizukündigen. Er ist aber verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. So ist es etwa treuwidrig, wenn der Arbeitgeber einen zum Ausbildungsende frei werdenden Arbeitsplatz innerhalb der letzten drei Monate vor Abschluss der Ausbildung neu besetzt. Hat das JAV-Mitglied sich bereit erklärt, auch ausbildungsfremde Tätigkeiten zu übernehmen, muss der Arbeitgeber regelmäßig prüfen, ob anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen und falls ja, diese dem JAV-Mitglied anbieten. Daneben ist die Weiterbeschäftigung unzumutbar, wenn Gründe vorliegen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden. Dagegen kann der Arbeitgeber die Unzumutbarkeit nicht damit begründen, ein anderer Azubi habe die Abschlussprüfung besser bestanden als das JAV-Mitglied. Besteht das JAV-Mitglied allerdings endgültig die Abschlussprüfung nicht, kann die Weiterbeschäftigung unzumutbar sein. Auch hier ist allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob sich das JAV-Mitglied zur Übernahme anderweitiger Tätigkeiten bereit erklärt hat, deren Zuweisung dem Arbeitgeber zumutbar ist.

Verbraucherschutz beim Bezahlen mit Daten – Gesetzesänderung im BGB

Das neue digitale Vertragsrecht setzt künftig die Überlassung von Daten bei vermeintlich „kostenlosen“ Online-Diensten der Geldzahlung zumindest im Verbraucherschutzrecht gleich und eröffnet so dessen Anwendungsbereich. Damit setzt der deutsche Gesetzgeber die europäische Digitalen-Inhalte-Richtlinie (Nr. 2019/770) um.

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Viele Online-Dienste, wie zum Beispiel soziale Medien oder Streamingdienste können „umsonst“ oder „kostenlos“ genutzt werden. Dies ist in der Hinsicht richtig, dass Nutzer kein Geld als Gegenleistung zahlen müssen. Den Unternehmen geht es jedoch vielmehr um den Zugriff auf die Daten des Nutzers beziehungsweise deren Verwertung. Aufgrund der preisgegebenen Daten ist es möglich, Informationen über die Interessen sowie Lebens- und Verhaltensweisen des Nutzers zu erlangen – oftmals aus sensiblen Lebensbereichen. Diese gängige Praxis war bislang gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 4 DS-GVO erschien die Freiwilligkeit einer im Rahmen eines solchen Geschäftsmodells erteilten Einwilligung durchaus zweifelhaft.

Am Ende der Legislaturperiode wurde der Gesetzgeber im Bereich des Verbraucherschutzrechtes schließlich tätig und fügte § 312 Abs. 1a und in § 327 Abs. 3 ins BGB ein. Durch die Neuregelungen werden die Zahlung eines Geldbetrages und das Zurverfügungstellen von personenbezogenen Daten im Rahmen des Verbraucherschutzrechts gleichgestellt, womit – als wesentliche Rechtsfolge der Gleichstellung – das Verbraucherschutzrecht und insbesondere die damit verbundenen Transparenz- und Belehrungspflichten sowie die Regelungen zum Widerrufsrecht nunmehr ausdrücklich Anwendung finden.

Dies gilt allerdings nur dann, wenn tatsächlich ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen zustande gekommen ist. Liegt ein Vertrag vor, sind sowohl das aktive Bereitstellen der Daten durch den Verbraucher als auch das passive Dulden der Datenerhebung umfasst. Ausgenommen sind jedoch solche Daten, die der Anbieter zur Abwicklung der Leistung benötigt, z.B. eine E-Mail-Adresse oder Rechnungsdaten.

Im Ergebnis sorgt die Gleichstellung für einen besseren Schutz der Verbraucher und der Durchsetzbarkeit ihrer Rechte. Aufgrund der Neuregelung ist der Anbieter verpflichtet, die Hauptleistungspflichten des Vertrags klar darzulegen, d.h. welche Daten werden für welche Leistung und für welchen Zweck zur Verfügung gestellt. Auch für die Unternehmen ergeben sich Vorteile durch die Gesetzesänderung. So wird insbesondere ein rechtssicheres Anbieten der Produkte und Leistungen möglich. Zudem wird ein Kündigungsrecht für die Anbieter eingeführt für den Fall, dass der Verbraucher seine datenschutzrechtliche Einwilligung widerruft und eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem Anbieter nicht zumutbar ist,vgl. § 327q Abs. 2 BGB nF.

Die Neuregelung löst allerdings nicht die Frage um die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage und ob eine erteilte Einwilligung freiwillig ist oder an Art. 7 Abs. 4 DS-GVO scheitert. Die Streitfrage wird also weiter bestehen bleiben, ob die Datenverarbeitung im Geschäftsmodell Daten gegen kostenlose Services auf Basis einer Einwilligung zulässig ist oder ggf. bereits zur Vertragsdurchführung erforderlich sein kann, weil der Nutzer sich vertraglich zur Bereitstellung der Daten verpflichtet. Gegen letztere Annahme spricht, dass sich der Erforderlichkeitsmaßstab auf die Erbringung der vertraglichen Leistung nicht einseitig durch den Anbieter im Rahmen seines Geschäftsmodells vorgegeben werden kann. Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO zielt von seinem Zweck her gedacht auf Datenverarbeitungen, die erforderlich sind, um überhaupt erst die Erfüllung des Vertrages zu ermöglichen und nicht auf die Bereitstellungen der Daten als vertragliche Hauptleistungspflicht (vgl. Schantz in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Dömann, Datenschutzrecht, Art. 6 DS-GVO Rn. 33). Diese Unterscheidung scheint auch in § 312 Abs. 1a S. 2 BGB nF zum Ausdruck zu kommen, wenn der Gesetzgeber Daten, die der Anbieter ausschließlich zur Erbringung seiner Leistungspflicht oder an ihn gestellten rechtlichen Anforderung gesondert erwähnt und für diesen Fall die Anwendung des Verbraucherschutzrechts ausschließt. Somit differenziert auch der Gesetzgeber zwischen den insofern „erforderlichen“ personenbezogenen Daten und den darüber hinausgehenden, z.B. für die Profilbildung zu Werbezwecken erhobenen Daten. Insofern ist auch weiterhin eine Einwilligung in die beabsichtigte Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzer erforderlich ist, soweit diese nicht zur Erfüllung der Leistungspflicht oder rechtlicher Anforderungen, die an den Unternehmer gestellt werden, erfolgt. Zudem geht auch der Gesetzgeber sowohl in der Gesetzbegründung als auch durch die Statuierung eines Kündigungsrechts für den Fall des Widerrufs der datenschutzrechtlichen Einwilligung, davon aus, dass eine solche regelmäßig erforderlich ist.

Der Gesetzgeber anerkennt mit der Neuregelung, dass das Geschäftsmodell Daten gegen Leistung grundsätzlich im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig ist – flankiert durch die nun geltende Anwendbarkeit der verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften. Vor dem Hintergrund dürfte nunmehr viel dafür sprechen, dass erteilte Einwilligungen regelmäßig nicht wegen Art. 7 Abs. 4 DS-GVO an der fehlenden Freiwilligkeit scheitern. Ob im Einzelfall doch eine Kopplung der Preisgabe personenbezogener Daten mit der kostenlosen Zurfügungstellung einer Leistung zum Entfallen der Freiwilligkeit einer erteilten Einwilligung nach Art. 7 Abs. 4 DS-GVO führen kann, wenn der Verbraucher auf die Leistung faktisch angewiesen ist und der Anbieter eine Monopolstellung innehat, wird die Rechtsprechung zu klären haben.

Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DS-GVO

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Schadensersatzansprüche betroffener Personen wegen Datenschutzverstößen spielen in der Praxis eine immer größere Rolle - Dabei stellen sich unterschiedlichste Streitfragen. In meinem neuen Youtube-Video gebe ich einen kurzen Überblick zum Schadensbegriff und zur Beweislastverteilung. 

"Schrems II" und die Folgen

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Mit einem Paukenschlag hat der europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 16.07.2020 die Regelung des Privacy Shield für nicht mehr anwendbar erklärt. Der Privacy Shield biete kein angemessenes Schutzniveau mehr bei Datenübermittlungen in die USA.

Der Privacy Shield war aus Unternehmenssicht eine Art Register, in dass sich US-Unternehmen selbst eintragen konnten und damit rechtlich an die Vorgaben des Privacy Shield („privacy shield principles“) gebunden waren. Aufwendige individuelle Anpassungen an die konkrete Situation des jeweiligen Unternehmens waren im Hinblick auf Datenübertragungen damit nicht mehr erforderlich. Man konnte davon ausgehen, dass das Schutzniveau für Datenübermittlungen aus der EU an jedes US-Unternehmen gewährleistet war. Auch die übermittelden Unternehmen in der EU mussten bei ihrer Datenübermittlung keine weiteren Schutzvorkehrungen mehr treffen. Hunderttausende Unternehmen in der EU haben von den Vorteilen des Privacy Shield profitiert. Ganze Wirtschaftsbranchen dürften die Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA weitgehend auf der Basis des Privacy Shield durchgeführt haben. Personen, die von dieser Datenübermittlung betroffen waren, mussten bei der Nutzung des Privacy Shield nicht gesondert eingebunden werden. Insbesondere war keine diesbezügliche Einwilligung erforderlich. Das ersparte den Unternehmen letztlich erheblichen bürokratischen Aufwand. Der EuGH hat nun mit seinem Urteil entschieden, das alle Datenübermittlungen aus der EU in die USA, die ausschließlich auf der Basis des Privacy Shield erfolgten, gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen und damit rechtswidrig sind. Davon umfasst sind Datenübermittlungen zwischen rechtlich selbstständigen Unternehmen innerhalb eines Konzerns sowie auch Datenübermittlungen an externe Geschäftspartner in den USA.

Die Ungültigkeit des privacy shield begründete der EuGH im Wesentlichen mit zwei Argumenten:

1. Die von den USA durchgeführten Überwachungsprogramme für das Internet (z.B. PRISM) kennen keine Schranken, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall berücksichtigen.
2. Betroffene Personen, die nicht US-Bürger sind, haben keinerlei Rechtsschutz Möglichkeiten, um gegen eine Überwachung aus Gründen der nationalen Sicherheit der USA vorzugehen.

Da es keine Übergangsfrist gibt, ist das Urteil des EuGH sofort rechtskräftig, somit sind sämtliche Datenübermittlungen aus der EU in die USA, gestützt auf das Privacy Shield Abkommen, rechtswidrig.
Als Alternative zum Privacy Shield bietet sich der Rückgriff auf die nach wie vor gültigen EU-Standardvertragsklauseln an. Ihre Verwendung bei Datenübermittlungen in die USA kann bewirken, dass ein angemessenes Datenschutzniveau besteht. Allerdings besteht eine Prüfpflicht auf Seiten des Verantwortlichen (Datenexporteur) sowie des Datenimporteurs. Diese Prüfpflicht bezieht sich darauf, ob die Standardvertragsklauseln für die Übermittlung bereits hinreichende Garantien bieten oder ob zusätzliche Garantien geschaffen bzw. individuell vereinbart werden müssen. Dies erfordert in der Praxis eine Neubewertung bereits im Einsatz befindlicher internationaler Datenflüsse durch eine Bestandsaufnahme und Untersuchung der Umstände der einzelnen Datenübermittlungen. Dabei ist insbesondere auf den Schutzbedarf der jeweils durch den Datenimporteur zu verarbeitenden Daten abzustellen. Es kann dann geprüft werden, inwieweit die übermittelten Daten überhaupt dem landesspezifischen Risiko bspw. eines Zugriffs durch Sicherheitsbehörden ohne adäquate Rechtsschutzmöglichkeit ausgesetzt sind.

Bei Beschwerden im Hinblick auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA auf der Basis der EU-Standardvertragsklausel kann die jeweilige Aufsichtsbehörde nämlich jederzeit überprüfen, ob diese Vorgaben eingehalten werden. Kommt eine Aufsichtsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Vorgaben der Standardvertragsklausel im Zielland des Datenexports, also etwa auch in die USA, nicht eingehalten werden oder das sie wegen dessen Rechtsordnung gar nicht eingehalten werden können, ist die Aufsichtsbehörde verpflichtet, die Übermittlung der personenbezogenen Daten in dieses Zielland auszusetzen oder Unternehmen die Übermittlung gar zu verbieten.
Es empfiehlt sich daher für Unternehmen noch zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, die dann zusammen mit den Standardvertragsklausel im Ergebnis ein angemessenes Schutzniveau für die Datenübertragung gewährleisten können. Solche Maßnahmen können z.B. die Anonymisierung von personenbezogenen Daten oder die Pseudonymisierung (z.B: Einsatz eines Pseudonymisierungs-Gateways oder Beauftragung eines Daten-Treuhänders) oder Neu-Analyse der in das Drittland übermittelten personenbezogenen Daten hinsichtlich ihrer Art des Umfangs, des Zwecks, des Kontextes der Verarbeitung sowie der vorgesehenen Empfänger.

Angesichts der unklaren rechtlichen Situation muss man feststellen, dass es im Moment keinen absolut sicheren Weg gibt, um ein datenschutzkonformes Niveau bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA zu gewährleisten. Dies gilt umso mehr als sich selbst die Datenschutzaufsichtsbehörde selbst in ihrer Bewertung uneins sind. Die aktuellen Gespräche zwischen der EU und USA darüber, wie der transatlantische Datenfluss künftig geregelt werden kann, gestalten sich wegen der sehr unterschiedlichen Datenschutzniveaus als schwierig. Da die wenigsten Unternehmen die Datenübermittlungen in die USA einfach einstellen können erscheint es im Moment einstweilen als vertretbar, mithilfe der vorhandenen Standardvertragsklauseln und zusätzlichen Maßnahmen als in der Zwischenzeit geringeren Übel zu arbeiten.

Bei Schulwechsel kein Anspruch des Schülers auf Löschung seiner Daten aus der Schülerakte

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Neue Entscheidung des VG Berlin zu Löschverlangen wegen Schulwechsels

Im Hinblick auf einen Schulwechsel begehrten die Eltern eines minderjährigen Schülers gegenüber einer weiterführenden Schule die Löschung von mehreren Einträgen in der Schülerakte ihres Kindes. Die Einträge betrafen sowohl den Schüler als auch die Eltern als Erziehungsberechtigte. Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte mit seinem Beschluss vom 28.02.2020 – 3 L 1028/19 einen Löschungsanspruch der Eltern nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten betreffend den Schüler und dessen Eltern rechtmäßig sei, da dies von einer Rechtsgrundlage im Schulgesetz gedeckt sei. Ein Löschungsanspruch der Eltern bestehe auch nicht, weil die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet worden waren, noch notwendig seien. Der Zweck für die Sammlung der Daten war also nicht entfallen, was eine Löschungspflicht der Daten hätte bedeuten können. Denn die Schülerakte diene dem Zweck ein vollständiges Bild der Entwicklung eines Schülers wiederzugeben. Dies gelte auch bei einem Schulwechsel auf eine anerkannte Privatschule. Eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht der Schülerakte ergebe sich außerdem auch aus der Schuldaten Verordnung bis zum Ende der Schulpflicht eines Schülers.

Grundsätzlich sollten sowohl Behörden als auch Unternehmen unabhängig von einem individuell geltend gemachten Löschungsanspruch darauf achten, dass der Grundsatz der Speicherbegrenzung aus Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO beachten werden sollte. Personenbezogene Daten können nicht ewig gespeichert werden. Für betroffene Personen gilt es zu beachten, dass sofern kein Anspruch auf Löschung von personenbezogenen Daten besteht, eine Verbesserung der Datenlage jedoch über den Berechtigungsanspruch aus Art. 16 DSGVO erzielt werden könnte.

Der Schulungsanspruch des internen Datenschutzbeauftragten

 

Zum Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die erforderliche Fachkunde besitzt. Art. 37 Abs. 5 DS-GVO gibt insofern vor, dass der Datenschutzbeauftragte auf Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere seines Fachwissens, über welches er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis verfügt, bestellt wird. Er benötigt die Kenntnisse und Qualifikationen, die ihm die Erfüllung der in Art. 39 DS-GVO genannten Aufgaben befähigen. Das erforderliche Niveau des Fachwissens ist insbesondere an den durchgeführten Verarbeitungsvorgängen und dem erforderlichen Schutz für die von dem Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten zu messen (Erwägungsgrund 97) (vgl. Gola/Heckmann, BDSG, 3. Auflage 2019, § 5 Rn. 10).

Der interne Datenschutzbeauftragte ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet an Schulungen und Fortbildungen teilzunehmen, um die Erhaltung und Erweiterung seines Fachwissens zu fördern. Die verantwortliche Stelle muss dem Datenschutzbeauftragten die dafür erforderlichen Ressourcen nach Art. 38 Abs. 2 DSGVO zur Verfügung stellen. Die Teilnahme an einer Datenschutzfortbildung stellt eine solche Ressource dar (Bergt in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 2. Auflage 2018, Art. 38 DS-GVO, Rn. 23; Drewes in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, Art. 38 DS-GVO Rn. 29; Gola/Heckmann, BDSG, § 6 Rn. 5 und 9). Insofern hat die verantwortliche Stelle dem internen Datenschutzbeauftragten gem. Art. 38 Abs. 2 DS-GVO die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und die Kosten hierfür zu übernehmen (vgl. Gola, Handbuch Beschäftigtendatenschutz, Rn. 354). Dies bedeutet, dass der interne Datenschutzbeauftragte ohne Minderung der Vergütung für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freizustellen ist.

Die Rechtslage ist erscheint vergleichbar mit derjenigen zum Schulungsanspruch von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Auch hier besteht der Schulungsanspruch im Rahmen der Erforderlichkeit. Im Ergebnis werden jedenfalls Fortbildungen erforderlich sein, die der Datenschutzbeauftragte zur Aufrechterhaltung seiner Fachkunde benötigt. Darüber hinausgehend Fortbildung dürften, ebenfalls in Anlehnung an die gefestigte Rechtsprechung des BAG zu Betriebsratsschulungen jedenfalls bei einem entsprechend betrieblichen Anlass erforderlich sein.

Beispiel:

Will das Unternehmen als verantwortliche Stelle eine Videoüberwachungsanlage installieren, dürfte eine diesbezügliche Fortbildung des Datenschutzbeauftragten bei fehlenden Vorkenntnissen erforderlich sein. Gleiches gilt bei geplanter Einführung einer cloudbasierten CRM-Lösung für eine Fortbildung zum Thema Datenschutz beim Einsatz von Cloud-Technologien.

Der Schulungsanspruch kann, jedenfalls soweit die Freistellung von der Arbeitsleistung begehrt und vom Unternehmen verweigert wird, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich bereits daraus, dass die gewünschte Schulung unmittelbar bevorsteht und eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren bis dahin nicht zu erwarten ist (LAG Hessen, Beschl. v. 04.11.2013 - 16 TaBVGa 179/13).

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass von anderen oder demselben Veranstalter mehrmals jährlich an verschiedenen Orten inhaltsgleiche Schulungsveranstaltung angeboten werden. Wenn bereits damit die Eilbedürftigkeit verneint werden könnte, ließe sich bei jeder Schulungsveranstaltung einwenden, der Teilnehmer möge doch an der nächsten Veranstaltung teilnehmen. So würde der Schulungsanspruch letztlich vereitelt (LAG Hessen, Beschl. v. 04.11.2013 - 16 TaBVGa 179/13).

Über uns

Wir sind eine zivil- und verwaltungsrechtlich ausgerichtete Partnerschaft von Rechtsanwälten. Bei uns finden Sie Ihren Experten für die Rechtsgebiete Mietrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht. Einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt bildet das Datenschutzrecht.

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