Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlungsanspruch!

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichworte: Entgeltumwandlung

Viele Arbeitnehmer machen sich heutzutage frühzeitig Gedanken über ihre Altersversorgung. Diese kann neben der gesetzlichen Rente auch in einer betrieblichen Altersversorgung bestehen. Solche Systeme der betrieblichen Altersversorgung stammen vielfach noch aus den 60er und 70er Jahren des 20. Jahrhunderts und sind heute oftmals zu einer großen finanziellen Belastung der Arbeitgeber geworden. Selbst wenn eine betriebliche Altersversorgung an sich nicht besteht, kann der Arbeitnehmer gem. § 1a BetrAVG verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. 

Vielen Arbeitnehmern ist diese Vorschrift schlicht unbekannt. Nichtsdestotrotz handelt es sich bei dem Anspruch nach § 1a BetrAVG um ein scharfes Schwert, da der Arbeitgeber hierdurch quasi gezwungen werden kann, ein - wenn auch nur aus Vergütungsbestandteilen des Arbeitnehmers gespeistes - System der Altersversorgung einzuführen. 

Kontrovers diskutiert wurde, ob der Arbeitgeber sogar verpflichtet ist, den Arbeitnehmer auf seinen Anspruch nach § 1a BetrAVG hinzuweisen und sich bei Unterlassen sogar schadensersatzpflichtig machen kann. Dies hat das BAG in einem neuen Urteil vom 21.01.2014 - Az. 3 AZR 807/11 - nunmehr allerdings verneint. Nach Auffassung des BAG besteht keine Pflicht des Arbeitgebers auf den Entgeltumwandlungsanspruch nach § 1a BetrAVG hinzuweisen. Dies ergäbe sich weder aus § 1a BetrAVG noch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, so dass auch ein darauf gestützter Schadensersatzanspruch ausscheidet.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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