AG Alsfeld, Urt. v. 18.12.2020 – 30 C 73/20
I. Sachverhalt
Ein häufiger Fall: Der Mieter hielt bei Beginn des Mietverhältnisses drei Hunde mit Einverständnis des Vermieters. Im Laufe des Mietverhältnisses legt sich der Mieter weitere Tiere zu, in dem Fall, waren es zwei weitere Hunde. Insgesamt hält der Mieter dann 5 Hunde, drei mit Erlaubnis des Vermieters und zwei ohne. Der Vermieter wollte sich nun das vermietete Einfamilienhaus mit der Hundehaltung vor Ort anschauen. Im Mietvertrag war ein Besichtigungsrecht des Vermieters aus sachlichem Grund vereinbart worden und ein beschränkter Erlaubnisvorbehalt für das Halten von Haustieren vereinbart.
Der Mieter weigerte sich dem Vermieter Zuritt zu gewähren, zumal der Vermieter zwei Jahre zuvor schon einmal das Hausbesichtigt habe. Der Vermieter klagte daraufhin auf Zutritt und Besichtigung des Einfamilienhauses. Später wurde dem Vermieter jedoch bekannt, dass der Mieter sich zwei weitere Hunde zugelegt hatte. Der Vermieter beruft sich nun auf sein vertragliches Besichtigungsrecht zur Betretung des Hauses.
II. Entscheidung des Gerichts
Das Gericht hat dem Vermieter den Besichtigungsanspruch zugesprochen. Dies folge jedoch nicht erst aus dem Mietvertrag, sondern bereits aus §§ 535, 241 Abs. 2, 242 BGB und gelte demnach auch ohne spezielle vertragliche Regelung. Die zusätzliche Hundehaltung durch den Mieter begründe die Annahme einer vertragswidrigen Nutzung und rechtfertige damit die Besichtigung bzw. Betretung durch den Vermieter. Ob der Mieter einen Anspruch auf Genehmigung der zusätzlichen Hundehaltung habe, sei hier unerheblich. Dies könne erst nach der Besichtigung des Hauses durch den Vermieter geklärt werden. Der Mieter sei demnach zur Duldung des Zutritts verpflichtet. Ohne konkrete Anhaltspunkte bestehe jedoch kein Betretungs- und Besichtigungsrecht eines Vermieters.