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Briefwahl für alle bei der Betriebsratswahl!?

Es ist weiter davon auszugehen, dass auch die kommenden regelmäßigen Betriebsratswahlen zwischen März und Mai 2022 ganz im Zeichen der Corona-Pandemie stehen werden. Umso dringlicher wird deshalb die Frage, ob zur Vereinfachung der Wahlbeteiligung und zur Vermeidung der Ansteckungsgefahr im Wahlraum vom Wahlvorstand allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Verzicht auf eine Stimmabgabe vor Ort von Amts wegen Briefwahlunterlagen übermittelt werden können. So nachvollziehbar der Gedanke - auch im Sinne ein möglichst hohen Wahlbeteiligung trotz Pandemie - sein mag, so wenig Spielraum gibt die Wahlordnung für einen entsprechende Maßnahme des Wahlvorstandes her.

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Grundsätzlich differenziert die Wahlordnung zum BetrVG zwischen einer Übermittlung der Briefwahlunterlagen an Wählerinnen und Wähler von Amts wegen oder auf deren Antrag hin. In § 24 Abs. 2 und Abs. 3 WO zählt der Gesetzgeber drei Fallgruppen auf, bei deren Vorliegen den Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen auch ohne entsprechendes Verlangen - also von Amts wegen - zu übermitteln sind:

  • Für Wahlberechtigte, die auf Grund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere im Außendienst, Telearbeit oder Heimarbeit voraussichtlich im Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb anwesend sein werden (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 WO)
  • Für Wahlberechtigte, die vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere wegen Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden.
  • Für Wahlberechtigte in räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe (§ 24 Abs. 3 WO)

Mit dem Erlass der neuen Wahlordnung hat der Gesetzgeber u.a. gerade die zweite Fallgruppe neu eingeführt, weil es nach bisher herrschender Auffassung nicht möglich gewesen ist, z.B. Dauerkranken oder Wahlberechtigten in Elternzeit Briefwahlunterlagen von Amts wegen zukommen zu lassen. 

Wahlberechtigte, die von den vorstehend genannten Fallgruppen nicht erfasst sind, erhalten die Briefwahlunterlagen nur auf entsprechendes Verlangen gegenüber dem Wahlvorstand. Die Vorgaben der Wahlordnung sind insofern bindend. Das Bundesarbeitsgericht (BAG v. 27.01.1993 - 7 ABR 37/92) hat bereits im Rahmen einer Aufsichtsratswahl entschieden, dass eine generelle Anordnung von Briefwahl nicht möglich ist. Dem haben sich zahlreiche Landesarbeitsgerichte angeschlossen (z.B. LAG Hamm v. 05.08.2011 - 10 TaBV 13/11 mit weiteren Entscheidungsnachweisen). Ob dies in Zeiten der Corona-Pandemie einzuschränken wäre, ist bisher noch nicht geklärt. Allerdings hätte der Gesetzgeber in Kenntnis der Problematik, bei Erlass der neuen Wahlordnung bereits eine generelle Anordnung der Briefwahl ermöglichen können. Dies hat er entgegen der Rechtslage bei der Personalratswahl nicht getan, sondern lediglich die neue Fallgruppe in § 24 Abs. 2 Nr. 2 WO eingefügt. Somit wäre es höchst riskant, wollte der Wahlvorstand tatsächlich ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 bzw. Abs. 3 WO eine generelle Briefwahl anordnen. Zwar wird dies nicht zu einer Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen. Eine Anfechtung der Wahl wäre aber durchaus zu befürchten.

Wahlvorständen ist auf Grund dessen zu raten, die Voraussetzungen der drei obengenannten Fallgruppen genau zu prüfen. Oft besteht bei konsequenter Anwendung die Möglichkeit, bereits eine große Anzahl der Wahlberechtigten hierunter zu fassen, z.B. bei Wahlberechtigten, die auf Grund der Pandemie dauerhaft von zu Hause / mobil arbeiten und deshalb nicht im Betrieb sind. Auch die Möglichkeit, für räumlich weit entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe die Briefwahl zu beschließen sollte konsequent genutzt werden. Die räumlich weite Entfernung in diesem Sinne kann bereits bei wenigen Kilometern in Betracht kommen. Auf diese Weise kann erreicht werden, dass jedenfalls der Andrang im Wahlraum in Grenzen gehalten wird und das betriebliche Hygienekonzept einfacher umsetzbar ist. Daneben spricht nichts dagegen, als Wahlvorstand die Belegschaft neben den Ausführungen im Wahlausschreiben noch einmal an verschiedenen Stellen im Betrieb prominent auf die Möglichkeit eines Briefwahlantrags hinzuweisen.

Geschäftsführung im Wahlvorstand für die Betriebsratswahl

Die interne Organisation des Wahlvorstandes ist in der Wahlordnung nur in groben Zügen vorgegeben. An vielen Stellen lässt sich allerdings an die Geschäftsführung im Betriebsrat anknüpfen. Es gibt jedoch auch einige Besonderheiten zu beachten.

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Die Bestellung eines oder einer Vorsitzenden im Wahlvorstand ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zulässig und in der Praxis auch durchaus sinnvoll. Besteht im Betrieb noch ein Betriebsrat, so bestimmt dieser durch Mehrheitsbeschluss auch den Vorsitz. Gibt es keinen Betriebsrat (mehr), so wählen die Mitglieder des Wahlvorstandes aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

Der Vorsitzende organisiert die Sitzungen, leitet sie und vertritt den Wahlvorstand gegenüber dem Arbeitgeber. Außerdem ist er berechtigt, Erklärungen, die dem Wahlvorstand gegenüber abzugeben sind, für diesen entgegenzunehmen.

Wie auch der Betriebsrat, kann sich der Wahlvorstand eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Schriftform und kann Verfahrensfragen regeln, soweit diese nicht gesetzlich zwingend vorgegeben sind. Eine Geschäftsordnung kann in größeren Gremien sinnvoll sein, ist aber sonst in der Praxis eher selten.

Der Wahlvorstand kann seine Entscheidungen nur in einer Sitzung fassen. Damit wirksam Beschlüsse gefasst werden können, bedarf es zunächst einer ordnungsgemäßen Ladung zur Wahlvorstandssitzung. Eine gesetzlich vorgegebene Ladungsfrist gibt es für Wahlvorstandssitzungen ebensowenig wie für Betriebsratssitzungen. Als Leitlinie kann herangeogen werden, dass die Ladung so rechtzeitig erfolgen muss, dass es den Wahlvorstandsmitgliedern möglich ist, sich ordnungsgemäß auf die Sitzung vorbereiten zu können. Damit hängt die Rechtszeitigkeit vor allem vom Inhalt der Beschlussthemen, deren Komplexität und Umfang ab. Anders als bei der Ladung zu einer Betriebsratssitzung bedarf es für den Wahlvorstand keiner detaillierten Tagesordnung. Selbst ohne Mitteilung einer Tagesordnung können wirksame Beschlüsse gefasst werden (vgl. GK-BetrVG/Kreutz/Jacobs, § 1 WO Rn. 9).

Beschlussfähig ist der Wahlvorstand, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Ein Beschluss ist gefasst, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Wahlvorstandes dem Beschluss zustimmt. Hat der Wahlvorstand drei stimmberechtigte Mitglieder, müssen folglich mindestens zwei für den Beschlussantrag stimmen. Stimmenthaltungen wirken sich faktisch somit wie Nein-Stimmen aus.

Ob der Wahlvorstand seine Sitzungen im Rahmen einer Videokonferenz durchführen kann, ist bisher weiter unklar. Zwar schließt der Wortlaut der Wahlordnung dies nicht per se aus. Denn anders als in § 33 BetrVG wird in § 1 Abs. 2 WO nicht auf die „anwesenden“ Mitglieder abgestellt, oder lediglich auf die „stimmberechtigten Mitglieder“. Allerdings ist im aktuell noch bis zum 30.06.2021 geltenden § 129 BetrVG, der Telefon- oder Videokonferenzen für die Beschlussfassung im Betriebsrat ermöglicht, der Wahlvorstand nicht genannt. Hierin könnte eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu sehen sein, dass der Wahlvorstand gerade nicht die Möglichkeit einer Telefon- oder Videokonferenz nutzen können soll. Auch im neuen Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist zwar weiter für den Betriebsrat und andere betriebsverfassungsrechtliche Gremien vorgesehen, dass diese ihre Sitzungen in Form einer Telefon- oder Videokonferenz abhalten können. Der Wahlvorstand ist aber wiederum nicht genannt. In Anbetracht dessen, dass das Betriebsrätemodernisierungsgesetz auch Anpassungen am Wahlverfahren vorsieht, bisher aber nicht beim Wahlvorstand, liegt es nahe, dass die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung nicht vorliegen. Allerdings sind die Regelungen zu den Sitzung des Wahlvorstandes in der Wahlordnung ohnehin recht rudimentär und es wird ergänzend auf die für den Betriebsrat geltenden Regelungen zurückgegriffen. Im Ergebnis erscheint es aber ratsam, Beschlussfassungen im Wahlvorstand nicht im Wege einer Video- oder Telefonkonferenz abzuhalten. Hinzukommt, dass eine Beschlussfassung im Wahlvorstand per Video- oder Telefonkonferenz, selbst wenn man § 30 Abs. 2 BetrVG analog anwendete, einer schriftlichen und den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG genügenden Geschäftsordnungsregelung bedürfte. Die Erstellung einer solchen Geschäftsordnung bindet gerade in kleinen Wahlvorständen, unnötige zeitliche Kapazitäten.

Natürlich spricht nichts dagegen, informelle Abstimmungen und Termine zur Vorbereitung von Beschlüssen per Videokonferenz- oder Telefonkonferenz abzuhalten. Beschlussfassungen sollte jedoch in Präsenzsitzungen erfolgen.Dies gilt auch dann, wenn ansonsten im Betrieb üblich ist, dass Gremiumssitzungen digital abgehalten werden und dies zum Beispiel auf einem „Agreement“ mit dem Arbeitgeber beruht. Ein solches Agreement schützt nicht vor einer Wahlanfechtungen durch drei wahlberechtigte Arbeitnehmer.

Wahlvorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Im Rahmen des Erforderlichen kann das Gremium aber z.B. Auskunftspersonen oder Sachverständige hinzuziehen. Auch der Arbeitgeber oder externe Gewerkschaftsvertreter können auf Einladung des Wahlvorstandes zur Sitzung eingeladen werden.

Daneben kann der Wahlvorstand nach freiem Ermessen sog. Wahlhelfer heranziehen, vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 Wahlordnung. Diese werden aus dem Kreise der wahlberechtigten Arbeitnehmer bestellt und können den Wahlvorstand bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmauszählung unterstützen. Zur Bestellung der Wahlhelfer bedarf es eines Beschlusses des Wahlvorstandes, aber keines Einverständnisses des Arbeitgebers. Dieser ist lediglich über die Bestellung zu informieren. Zudem gilt für die Anzahl der Wahlhelfer der Erforderlichkeitsgrundsatz, so dass der Wahlvorstand nicht mehr Wahlhelfer bestellen darf als für die anfallenden Aufgaben voraussichtlich gebraucht werden.

Achtung! Wahlhelfer haben ausschließlich eine unterstützende Funktion und keinesfalls ein Stimmrecht im Wahlvorstand! Zum Beipiel darf ihnen deshalb nicht die Erstellung der Wählerliste übertragen werden. Auch steht den Wahlhelfern kein besonderer Kündigungsschutz zu.

Zu guter Letzt sollten Wahlvorstände immer an eine ordnungsgemäße Protokollierung denken. Eine solche Niederschrift wird von § 1 Abs. 3 WO vorgegeben. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.

Der Wahlvorstand ist zudem gehalten, strikte Neutralität im Rahmen des Wahlverfahrens zu wahren. Es ist ihm damit insbesondere untersagt Einfluss auf das Wahlverhalten oder sogar das Wahlergebnis zu nehmen. Mehr zur Neutralitätspflicht findet ihr in unseren gesonderten Blogbeitrag.

Betriebsratswahl: Verfahren zur Bestellung des Wahlvorstands

Zentrales Gremium für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses ist der Wahlvorstand, vgl. § 18 Abs. 1 BetrVG. 

Nach der Durchführung der Betriebsratswahl lädt der Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung des neugewählten Betriebsrats ein und leitet – regelmäßig in Person des Wahlvorstandsvorsitzenden – die Sitzung bis zur Wahl eines Wahlleiters.

Ohne einen Wahlvorstand kann ein Betriebsrat nicht gewählt werden; die Wahl wäre nichtig.

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a. Bestellung durch den Betriebsrat

aa. Zeitpunkt

Ist im Betrieb bereits ein Betriebsrat vorhanden, bestellt dieser auch den Wahlvorstand für die nächste Wahl spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit, § 16 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Eine frühere Bestellung wird in der Regel zweckmäßig sein. Sie ist auch nicht missbräuchlich, solange die Bestellung nicht zu einem völlig unangemessenen Zeitpunkt erfolgt. Ein Zeitraum von 16 -20 Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit ist in aller Regel als angemessen anzusehen (vgl. Fitting, § 16 Rn. 8).

Der Betriebsrat kann die Bestellung des Wahlvorstandes auch noch nach Ablauf der Zehn-Wochen-Frist nachholen, sofern noch keine rechtskräftige gerichtliche Ersatzbestellung vorliegt und die Amtszeit des Betriebsrats noch nicht abgelaufen ist.

Die Neutralitätspflicht des Wahlvorstandes

Wahlvorstände sowohl für die Betriebsrats- also auch für die Aufsichtsratswahl sind durch das Verbot der Wahlbeeinflussung und Wahlbehinderung aus § 20 Abs. 2 BetrVG bzw. § 20 Abs. 2 MitbestG und § 10 Abs. 2 DrittelbG nicht nur geschützt, sondern sie sind selbst unmittelbar daran gebunden. Das bedeutet, dass sie verpflichtet sind, das Gebot der Chancengleichheit aller Wahlbewerber zu beachten. Sie dürfen daher nicht einzelne Kandidaten oder Kandidatenlisten bevorzugen oder benachteiligen. Wahlvorstände haben aus diesem Grund in ihrer Funktion jede Art von Sympathiebekundungen zu Gunsten einzelner Kandidaten oder Listen zu unterlassen.

Unrichtigkeit der Wählerliste - Anfechtung der Betriebsratswahl ohne vorherigen Einspruch möglich

Gerade rechtzeitig vor den aktuell laufenden turnsgemäßen Betriebsratswahlen hat das BAG im August letzten Jahres eine lange unter Juristen umstrittene Frage geklärt: Es geht um das Zusammenspiel des Einspruchs gegen die Wählerliste nach § 4 der Wahlordnung zum BetrVG (WO BetrVG) und der Anfechtung der Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG. Im Fall der Unrichtigkeit der Wählerliste war bisher streitig, ob eine darauf gestütze Wahlanfechtung voraussetzt, dass der oder die Anfechtende/n sich während des laufenden Wahlverfahrens mit dem Einspruch gegen die Unrichigkeit zur Wehr gesetzt haben. In der Tat liegt zunächst der Gedanke nahe, Anfechtungsberechtigten, die die Chance gehabt hätten etwaige Mängel der Wählerliste bereits frühzeitig geltend zu machen und damit zu verhindern, dass die Wahl letztlich anfechtbar wird, eine Anfechtung auf Grund der Fehlerhaftigkeit der Wählerliste zu verweigern. Sie hätten schließlich bereits im Wahlverfahren die Möglichkeit gehabt, den Fehler zu rügen.

Dem folgt das BAG in seinem Beschluss vom 02.08.2017 (Az. 7 ABR 42/15) nicht. Eine solche Einschränkung des Anfechtungsrechts ergibt sich nach Auffassung des BAG weder aus § 19 BetrVG noch aus § 4 WO BetrVG. Eine etwaige Einschränkung des in § 19 BetrVG vorgesehenen Anfechtungsrechts durch § 4 WO BetrVG wäre auch deshalb nicht möglich, weil sich die Ermächtigung zum Erlass der Wahlordnung nicht mehr auf den Erlass von Regelungen über die Anfechtung bezieht. Damit umfasst die Verordnungsermächtigung keine Einschränkung des Bundesgesetzes BetrVG durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Wahlordnung könnte mithin gar nicht vorsehen, dass eine Anfechtung wegen Unrichtigkeit der Wählerliste ausgeschlossen ist, wenn kein Einspruch nach § 4 WO BetrVG eingelegt wurde.

In der genannten Entscheidung hat das BAG auch noch einmal die Pflichten des Wahlvorstands hinsichtlich der Veröffentlichung der Wählerliste betont. Der Wahlvorstand hat die Wählerliste an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Ergänzend dazu kommt eine Veröffentlichung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik in Betracht. Der Wahlvorstand kann die Wählerliste also parallel analog und digital veröffentlichen. Wird die Wählerliste nachträglich geändert, muss der Wahlvorstand die geänderte Wählerliste in gleicher Weise bekannt machen. Wurde die Wählerliste sowohl analog als auch digital veröffentlicht, muss der Wahlvorstand daran denken, beide Versionen aktuell zu halten. Unterscheiden sich die analog und die digital veröffentlichte Wählerliste von einander, weil Änderungen nicht überall berücksichtigt wurden, kann dies - wie in der obengenannten Entscheidung des BAG - eine Anfechtung der Betriebsratswahl rechtfertigen.

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