Betriebsratswahl: Verfahren zur Bestellung des Wahlvorstands

Zentrales Gremium für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses ist der Wahlvorstand, vgl. § 18 Abs. 1 BetrVG. 

Nach der Durchführung der Betriebsratswahl lädt der Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung des neugewählten Betriebsrats ein und leitet – regelmäßig in Person des Wahlvorstandsvorsitzenden – die Sitzung bis zur Wahl eines Wahlleiters.

Ohne einen Wahlvorstand kann ein Betriebsrat nicht gewählt werden; die Wahl wäre nichtig.

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a. Bestellung durch den Betriebsrat

aa. Zeitpunkt

Ist im Betrieb bereits ein Betriebsrat vorhanden, bestellt dieser auch den Wahlvorstand für die nächste Wahl spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit, § 16 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Eine frühere Bestellung wird in der Regel zweckmäßig sein. Sie ist auch nicht missbräuchlich, solange die Bestellung nicht zu einem völlig unangemessenen Zeitpunkt erfolgt. Ein Zeitraum von 16 -20 Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit ist in aller Regel als angemessen anzusehen (vgl. Fitting, § 16 Rn. 8).

Der Betriebsrat kann die Bestellung des Wahlvorstandes auch noch nach Ablauf der Zehn-Wochen-Frist nachholen, sofern noch keine rechtskräftige gerichtliche Ersatzbestellung vorliegt und die Amtszeit des Betriebsrats noch nicht abgelaufen ist.

 

Nach Ablauf der Amtsperiode verliert der Betriebsrat diese Befugnis, mit der Konsequenz, dass der Wahlvorstand nur noch durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat (§ 16 Abs. 3 BetrVG) oder die Betriebsversammlung (§§ 17, 17a BetrVG) bestellt werden. Die Bestellung ist ferner von Anfang an durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat durchzuführen, sofern ein solcher vorhanden ist und im Betrieb kein Betriebsrat besteht., § 17 Abs. 1 BetrVG.

Die Amtszeit des Betriebsrats endet gem. § 21 S. 3 BetrVG regelmäßig spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. Hiernach richtet sich auch die zehnwöchige Frist. § 16 Abs. 1 S. 1 BetrVG gilt jedoch auch bei einer vorzeitigen Beendigung der Amtszeit. Ist deshalb die Frist nicht berechenbar, muss der Wahlvorstand unverzüglich bestellt werden (BAG, Urt. v. 16.11.2017 - 2 AZR 14/17, Rn. 27).

bb. Bestellung bei Fehlen eines Betriebsrates oder bei Untätigkeit

Besteht im Betrieb kein Betriebsrat oder bleibt dieser untätig, gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie trotzdem ein Wahlvorstand bestellt werden kann.

Zum einen kann die Bestellung durch den Gesamtbetriebsrat bzw. falls ein solcher nicht vorhanden ist, den Konzernbetriebsrat erfolgen. Dies gilt sowohl dann, wenn der örtliche Betriebsrat bis 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats noch keinen Wahlvorstand bestellt hat (§ 16 Abs. 3 BetrVG) als auch wenn es im Betrieb aktuell noch keinen Betriebsratsrat gibt (§ 17 Abs. 1 S. 1 BetrVG).

Sowohl der Antrag an das Arbeitsgericht als auch die Bestellung durch den Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat können frühestens an dem Tag gestellt werden, der um acht Wochen zurück gerechnet dem Tag des Ablaufs der Amtszeit des Betriebsrats entspricht (Fitting, § 16 Rn. 58).

Daneben besteht bei Untätigkeit des Betriebsrats alternativ die Möglichkeit, einen Wahlvorstand auf Antrag durch das zuständige Arbeitsgericht einsetzen zu lassen. Auch hier gilt wieder die zeitliche Grenze von acht Wochen bis zum Ablauf der Amtszeit. Antragsberechtigt sind entweder drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 16 Abs. 2 S. 1 BetrVG).

Besteht im Betrieb kein Betriebsrat und bleibt auch der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat untätig oder gibt es kein solches Gremium im Unternehmen- bzw. Konzern, wird der Wahlvorstand gem. § 17 Abs. 2 BetrVG der Wahlvorstand auf einer Betriebsversammlung gewählt, die auf Einladung von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft stattfindet. Mit der Einladung können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes gemacht werden. Die Einladung muss sieben Tage vor dem Tag der Wahlversammlung erfolgen und ist durch Aushang an geeigneten Stellen im Betrieb bekanntzumachen, § 28 Abs. 1 S. 2 und S. 3 der Wahlordnung. Die Wahl erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Arbeitnehmer (Achtung! Nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen!).

Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wird auf der Betriebsversammlung kein Wahlvorstand gewählt, so kann der Wahlvorstand durch das zuständige Arbeitsgericht eingesetzt werden. Der Antrag kann wiederum von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gestellt werden. Für die Möglichkeit einer gerichtlichen Ersatzbestellung des Wahlvorstandes genügt bereits, dass auf der Betriebsversammlung in einem Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde. Ein zweiter Wahlgang ist zwar zulässig, aber nicht erforderlich, um eine Ersatzbestellung durch das Arbeitsgericht einleiten zu können (vgl. BAG, Beschl. v. 20.2.2019 – 7 ABR 40/17).

Wahlvorstand keine verfassungsrechtlichen Bedenken

cc. Mitglieder des Wahlvorstands

Die Bestellung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats (§ 33 BetrVG). Eine förmliche Wahl ist nicht vorgesehen. Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer kann zum Wahlvorstandsmitglied bestellt werden (BAG, Beschl. v. 15.10.2014 - 7 ABR 53/12). Auf die Wählbarkeit kommt es hingegen nicht an. Dies ist insbesondere bei Leiharbeitnehmern relevant, die gem. § 7 S. 2 BetrVG wahlberechtigt sind, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

Das Auswahlermessen des Betriebsrats wird durch das Gesetz nicht beschränkt (BAG, Urt. v. 16.11.2017 - 2 AZR 14/17), sodass auch Betriebsratsmitglieder oder mögliche Wahlbewerber bestellt werden können (Fitting, § 16 Rn. 21).

Der Wahlvorstand muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, § 16 Abs. 1 S. 1 BetrVG, unabhängig davon, wie viele Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Die Zahl kann durch den Betriebsrat erhöht werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist, was insbesondere in größeren Betrieben mit mehreren Wahllokalen sinnvoll sein kann. Dabei kommt dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Eine Höchstzahl ist gesetzlich nicht vorgesehen (Fitting, § 16 BetrVG Rn. 28). In jedem Fall muss der Wahlvorstand aus einer ungeraden Zahl bestehen, § 16 Abs. Abs. 1 S. 3 BetrVG. Um die Arbeitsfähigkeit des Wahlvorstandes auch bei krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheit einzelner oder mehrere ordentlicher Wahlvorstandsmitglieder sicherzustellen, können für den einzelne oder mehrere Wahlvorstandsmitglieder auch Ersatzmitglieder bestellt werden. Diese rücken bei Verhinderung eines ordentlichen Mitgliedes nach.

Den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften steht ergänzend das Recht zu, nicht stimmberechtigte Mitglieder in den Wahlvorstand zu entsenden, § 16 Abs. 1 S. 6 BetrVG