Kostentragung bei Schlüsselverlust des Mieters (LG München I, Urt. v. 18.6.2020 – 31 S 12365/19)

Das Landgericht München hatte zu entscheiden, wer die Kosten eines Schließanlagenaustausches zu tragen hat, wenn der Mieter seine Schlüssel verliert. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Mieter alle Schlüssel seiner Wohnung in einem Mehrparteienhaus ausgetauscht. Der Vermieter hatte daraufhin die erweiterbare Schließanlage ausgetauscht und verlangte Kostenersatz vom Mieter.
Das Landgericht urteilte, dass wenn der Mieter im Falle einer erweiterbaren Schließanlage seine Schlüssel verliere, er dem Vermieter grundsätzlich nicht die Kosten für den Austausch der gesamten Schließanlage erstatten muss. Regelmäßig genüge der Austausch bloß eines Wohnungsschlosses. Die abstrakte Gefahr, dass ein Dritter in die Wohnung des Mieters mithilfe dessen verlorenen Schlüssel gelangt, kann keinen ersatzfähigen Vermögensschaden begründen. Das gilt jedenfalls, solange der verlorene Schlüssel nicht in Verbindung mit der konkreten Wohnung gebracht werden kann. Besteht jedoch eine fortgesetzte Missbrauchsgefahr, kann der Vermieter sich die Kosten vom Mieter ersetzen lassen, wenn er die Schließanlage auch tatsächlich austauscht.

Verfügt das Haus hingegen über eine nicht erweiterbare Schließanlage, muss der Vermieter den Mieter darauf hinweisen, denn im Falle eines Austauschs können hier besonders hohe Kosten entstehen. Ohne diesen Hinweis muss der Vermieter etwaige Mehrkosten im Schadensfall selbst zahlen.mDer Vermieter sollte daher schon im Mietvertrag auf das Vorhandensein einer nicht erweiterbaren Schließanlage hinweisen. Der Mieter kann dann eine Schlüsselversicherung abschließen.