Problematisch kann aber auch die Frage sein, wer überhaupt Arbeitgeber und damit Kostenschuldner ist. Dies gilt besonders, wenn ein Betriebsübergang stattgefunden hat. Einen solchen Fall hatte das BAG in der jüngeren Vergangenheit zu beurteilen (Beschl. v. 20.08.2014 - 7 ABR 60/12). In dem entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat zwei Beschlussverfahren eingeleitet. Im Laufe dieser Verfahren ging der Betrieb auf einen neuen Inhaber über. Nach Beendigung der beiden Verfahren begehrte der Betriebsrat in einem neuen Beschlussverfahren die Freistellung von den angefallenen Anwaltskosten - und zwar gesamtschuldnerisch vom vormaligen sowie vom aktuellen Betriebsinhaber. Dieser Rechtsstreit ging über drei Instanzen. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde der Betrieb erneut veräußert. Der Betriebsrat richtete seinen Antrag in der Folge auch gegen den aktuellen Betriebsinhaber - ebenfalls als Gesamtschuldner mit den vormaligen Betriebsinhabern.
Das BAG entschied, dass der Betriebsrat eine Kostenübernahme nur vom aktuellen Betriebsinhaber beanspruchen kann. Dass der ursprüngliche Betriebsinhaber ggf. die Kosten verursacht hatte, da er der erstmalige Antragsgegner in den Beschlussverfahren gewesen ist, spielt bei der Beurteilung keine Rolle. Folge des Betriebsübergangs ist, dass die Kostentragungspflicht aus § 40 BetrVG auf den neuen Inhaber des Betriebes übergeht. Dieser haftet für noch nicht erfüllte Freistellungsansprüche des Betriebsrats. Die vorhergehenden Betriebsinhaber haften dagegen nicht mehr.
Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Wetzlar
Impressum: hier