Der Wachmann schaltete den Zufallsgenerator aus und verließ den Ausgangsbereich um einen anderen Mitarbeiter zu besuchen. Von diesem nahm er ein Kunststoffrohr entgegen und verstaute es in seinem Auto. Den vorgeschriebenen Begleitschein hatte er dafür nicht. Für personellen Ersatz im Kontrollbereich sorgte er nicht, so dass der Produktionsbereich unkontrolliert verlassen werden konnte. Einige Tage später stellte die Münzprägeanstalt fest, dass Gold im Wert von ca. 74.000 € abhanden gekommen war.
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Wachmann fristlos. Das LAG Berlin-Brandenburg hielt die Kündigung für wirksam. Es stellte hierbei insbesondere auf die besondere Vertrauensposition des Arbeitnehmers ab. Er habe das Sicherungsinteresse der Münzanstalt in erheblichem Maße verletzt. Durch die Mitnahme des Kunststoffrohres habe er sich darüber hinaus in Widerspruch zu seiner Vertrauensposition gesetzt. Seine Aufgabe sei es gerade gewesen, die unerlaubte Mitnahme von Gegenständen zu verhindern.
Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Wetzlar
Impressum: hier
Lesen Sie auch meinen Blog zum IT-Recht und zur Unternehmensmitbestimmung!