BAG: Verzicht auf Kündigungsschutzklage auch bei überdurchschnittlichem Zeugnis unwirksam

Nach dem Ausspruch einer Kündigung können beide Arbeitsvertragsparteien ein Interesse daran haben, einen Kündigungsschutzprozess zu vermeiden. Zum einen um Kosten zu sparen, aber zum anderen auch, um schnell Planungssicherheit zu erhalten. Denkbar ist deshalb, dass ein sog. Abwicklungsvertrag geschlossen wird. Der Abwicklungsvertrag unterscheidet sich vom Aufhebungsvertrag dadurch, dass er selbst nicht die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses regelt, sondern lediglich Bestimmungen über die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nach der erfolgten Kündigung trifft. Gegenstand eines solchen Vertrages kann die Zahlung einer Abfindung, eine Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder auch eine Regelung über das zu erteilende Zeugnis sein. Die Kündigung selbst bleibt dagegen unangetastet. Der Arbeitnehmer kann daher auch innerhalb der Drei-Wochen-Frist noch gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen. Aus diesem Grund enthalten zahlreiche Abwicklungsverträge einen Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Hierdurch will der Arbeitgeber erreichen, dass er mit Unterzeichnung des Abwicklungsvertrages Rechtssicherheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. 

Eine solche Verzichtsklausel ist allerdings nicht ohne Weiteres wirksam. Die Rechtsprechung betont, dass Klageverzicht zwar grundsätzlich zulässig ist, eine Klageverzichtsklausel, bei der es sich regelmäßig um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, aber an den §§ 307ff. BGB zu messen ist. Sie darf den Arbeitnehmer damit unter anderem nicht unangemessen benachteiligen. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Klausel ist deshalb, dass der Arbeitnehmer eine angemessene Kompensation für seinen Klageverzicht erhält (grundlegend BAG, Urt. v. 6.9.2007 - Az. 2 AZR 722/06). Diese kompensatorische Gegenleistung kann etwa in der Zahlung einer Abfindung bestehen. Nach einer Entscheidung des LAG Niedersachsen sollte insofern sogar ausreichen, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein besseres Zeugnis zu erteilen als eigentlich geschuldet wäre (LAG Niedersachsen, Urt. v. 27.03.2014 - 5 Sa 1099/13).

Diese Entscheidung des LAG Niedersachsen hat das BAG (Urt. v. 24.09.2015 - 2 AZR 347/15) zwischenzeitlich aufgehoben und dem Arbeitnehmer recht gegeben. Der Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beeinträchtige dessen Rechtsposition erheblich. Die Zusage des Arbeitgebers, als Gegenleistung für den Verzicht ein Zeugnis mit der Note "gut" zu erteilen, hierfür keine angemessene Kompensation dar. Mit dieser Verpflichtung werde lediglich die Erfüllung eines ohnehin bestehenden Anspruchs des Arbeitnehmers bekräftigt. In den Entscheidungsgründen klingt durch, dass das Zeugnis möglicherweise nicht nur "gut", sondern "zu gut" war. Hierzu führt das BAG aus, dass ohne besondere Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden könne, der Arbeitgeber wolle ein - möglicherweise wahrheitswidriges, zu gutes Zeugnis - ausstellen. In der Praxis kommt es demgegenüber nur allzu oft vor, dass im Rahmen eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags eine bessere Zeugnisnote vereinbart wird, als dies objektiv gerechtfertigt wäre. Selbst wenn dies im entschiedenen Fall tatsächlich so gewesen wäre, bestehen doch erhebliche Zweifel, ob ein solches besseres Zeugnis, den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage aufwiegen kann.

Eine Kompensation des vereinbarten Verzichts ergab sich im vom BAG entschiedenen Fall letztlich auch nicht daraus, dass dem Arbeitnehmer durch die Festlegung einer überdurchschnittlichen Zeugnisnote deren Durchsetzung in einem nachfolgenden Zeugnisrechtsstreit erspart bliebe.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen  / Wetzlar

Impressum: hier


Lesen Sie auch meinen Blog zum IT-Recht und zur Unternehmensmitbestimmung!