Neues zum gerichtlichen Vergleich als Befristungsgrund?

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichworte: Befristungsgrund gerichtlicher Vergleich

In einem gerichtlichen Vergleich kann unter Umständen auch die Befristung eines Arbeitsverhältnisses geregelt sein, zum Bespiel bei der Vereinbarung einer Prozessbeschäftigung. Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 TzBfG scheint es zunächst nahezulegen, dass ein gerichtlicher Vergleich einen Sachgrund für eine Befristung darstellt und folglich auch eine Befristung über eine Dauer von zwei Jahren hinaus oder bei einer Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG zulässig wäre.

Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 TzBfG wird vom BAG allerdings restriktiv ausgelegt. So genügt es etwa nicht, dass ein Vergleich lediglich auf Grund übereinstimmender schriftsätzlicher Vergleichsvorschläge der Parteien gem. § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 ZPO vom Gericht protokolliert wird. Es bedarf vielmehr auch einer inhaltlichen Mitwirkung durch das Gericht. Demzufolge muss der Vergleichsvorschlag nach der Rechtsprechung des BAG vom Gericht kommen.

Das LAG Niedersachsen (Urt. v. 05.11.2013 -  1 Sa 489/13) weicht in einer aktuellen Entscheidung von der Linie des BAG ab. Auch ein lediglich gem. § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 ZPO protokollierter Vergleich soll danach die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 TzBfG erfüllen. Nach Auffassung des LAG Niedersachsen muss die gesetzliche Erweiterung in § 278 Abs. 6 ZPO, die den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vereinfachen sollte, auch bei der Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG berücksichtigt werden. Beide Alternativen des § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO sollen somit gleichbehandelt werden.

Ob die Argumentation des LAG Niedersachsen tatsächlich die Ausweitung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 TzBfG zu begründen vermag, erscheint zumindest zweifelhaft. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 TzBfG davon ausgegangen, dass die Mitwirkung des Gerichts am Vergleich zu einem angemessenen Ausgleich der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer führt und somit eine Befristung zu rechtfertigen vermag. Fehlt wie bei einem durch überstimmenden schriftsätzlichen Vergleichsvorschlag der Parteien zustandegekommenen Vergleich, eine inhaltliche Mitwirkung des Gerichts, so besteht keine solche Gewähr für einen angemessenen Interessenausgleich mehr.

Möglicherweise wird sich das BAG nun erneut mit der Frage befassen müssen, da das LAG die Revision zum BAG zulassen hat. Arbeitgeber sind allerdings gut beraten, weiter darauf zu achten, dass ein Vergleich, der eine Befristung des Arbeitsverhältnisses enthält, vom Gericht unterbreitet wird.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

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