Müssen Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben entgegennehmen?

"Die können Sie mir gerne mit der Post schicken." - ist eine nicht seltene Aussage von Arbeitnehmern, wenn ihnen ein Kündigungsschreiben übergeben werden soll. Beendet der Arbeitnehmer das Gespräch dann, ohne das Kündigungsschreiben mitzunehmen, drängt sich sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber in der Folge die Frage auf, ob die Kündigung nun wirksam zugegangen ist. Für den Arbeitnehmer ist die Bestimmung des genauen Zugangszeitpunkts deshalb von entscheidender Bedeutung, weil daran der Beginn der 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage geknüpft ist. Berechnet er die Frist vom Zeitpunkt der - oft Tage später erfolgten - postalischen Zustellung an, kann bei wirksamem Zugang bereits im Kündigungsgspräch auf Grund der zeitlichen Verzögerung eine eingelegte Kündigungsschutzklage verfristet sein. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer mit nahezu sämtlichen Einwendungen gegen die Kündigung ausgeschlossen. Für den Arbeitgeber kann sich - insbesondere, wenn sich die Kündigungsfrist bei späterem Zugang der Kündigungserklärung verlängern würde - die Frage stellen, ob er die Kündigung ggf. noch am selben Tag per Boten zustellen muss, um die Kündigungsfrist noch einzuhalten. Akuter Handlungsbedarf für den Arbeitgeber bestünde auch dann, wenn das Kündigungsgespräch und der dortige Übergabeversuch bzgl. des Kündigungsschreibens am letzten Tag der sechsmonatigen Wartezeit nach dem KSchG stattfindet.

Nähert man sich dem Problem juristisch, so wird man zunächst in § 130 BGB fündig. Die Kündigungserklärung ist eine sog. Willenserklärung des Arbeitgebers. Eine Willenserklärung unter Anwesenden - wie in einem Personalgespräch - geht dem Empfänger - also in unserem Fall dem Arbeitnehmer - zu, wenn sie durch Übergabe in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist. In den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist die Kündigungserklärung nach Auffassung des BAG (Urt. v. 26.03.2015 - 2 AZR 483/14) bereits, wenn das Schriftstück im Personalgespräch ausgehändigt und übergeben wird, so dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen. Im Fall der Ablehnung der Entgegennahme des Schreibens durch den Arbeitnehmer ist der Zugang trotzdem bewirkt, sofern das Schreiben in der unmittelbaren Nähe des Arbeitnehmers abgelegt wird und dieser es ohne Weiteres an sich nehmen und von seinem Inhalt Kenntnis erlangen konnte. Will der Arbeitgeber also dem Arbeitnehmer für diesen erkennbar, im Gespräch das Kündigungsschreiben übergeben, etwa indem er es dem Arbeitnehmer anreicht und lehnt der Arbeitnehmer die Annahme ab, reicht dies für den Zugang der Kündigung alleine nicht aus. Legt der Arbeitgeber aber das Schreiben in der erkennbaren Übergabeabsicht offen vor den Arbeitnehmer auf den Tisch, so dass dieser den Inhalt zur Kenntnis nehmen konnte, ist der Zugang regelmäßig bewirkt, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Schreiben in die Hand nimmt und liest oder nicht. Nicht ausreichend für den Zugang ist dagegen alleine das Zeigen der Kündigung, wenn der Arbeitgeber das Schreiben noch bei sich behält, etwa um mit dem Arbeitnehmer zunächst über eine Aufhebungsvereinbarung zu verhandeln.

Das BAG (Urt. v. 26.03.2015 - 2 AZR 483/14) weist weiter zutreffend darauf hin, dass die Nichtannahme des Kündigungsschreibens im Kündigungsgespräch eine treuwidrige Zugangsverzögerung darstellen kann. In diesem Fall muss sich der Arbeitnehmer so behandeln lassen wie wenn der Zugang im Kündigungsgespräch bewirkt worden wäre. Eine treuwidrige Zugangsvereitelung kommt nach Auffassung des BAG in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben für diesen erkennbar zum Zwecke der Übergabe angereicht wird und der Arbeitnehmer daraufhin grundlos die Annahme verweigert und den Raum verlässt. Das BAG hebt insofern hervor, dass ein Arbeitnehmer regelmäßig damit rechnen muss, dass ihm der Arbeitgeber während eines Personalgesprächs im Betrieb eine rechtserhebliche Erklärung übermittelt, da der Betrieb diesbezüglich der typische Ort sei, an dem rechtserhebliche Erklärungen, die das Arbeitsverhältnis betreffen, abgegeben werden. Insofern ist der Arbeitnehmer auch verpflichtet, ein entsprechendes Kündigungsschreiben entgegenzunehmen, sofern er keinen sachlichen Grund für die Verweigerung vorbringen kann.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen  / Wetzlar

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