Ob die bezahlten Pausen sich auf mehrere Stunden oder nur Minuten summieren, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Genauso wie bei Diebstählen gibt es auch insofern keine Geringwertigkeitsschwelle.
Ein Arbeitszeitbetrug ist daher an sich geeignet eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Vor deren Ausspruch ist allerdings zu prüfen, ob nicht auch eine Abmahnung als milderes Mittel ausreichend ist. Bei Vermögensdelikten gegenüber dem Arbeitgeber ist eine Abmahnung in vielen Fällen entbehrlich, da der Arbeitnehmer erkennbar nicht damit rechnen konnte, der Arbeitgeber werde sein Fehlverhalten hinnehmen. Insoweit bedarf es aber immer eines genauen Blicks auf den Einzelfall. Zuletzt sind im Rahmen einer Interessenabwägung immer die beiderseitigen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegeneinander abzuwägen. Zu Gunsten des Arbeitnehmers kann beispielsweise eine langjährige beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden. Das LAG Hessen (Urt. v. 17.02.2014 - 16 Sa 1299/13) hat in einem jüngeren Urteil allerdings selbst bei einer 25-jährigen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit eine außerordentliche Kündigung für zulässig erachtet. Der betroffene Mitarbeiter hatte wiederholt private Pausen gemacht und dabei bewusst so getan als hätte er die Zeiterfassung mit dem zugehörigen Chip betätigt und damit ausgestempelt. In Wirklichkeit hatte er den Chip so abgedeckt, dass die Zeiterfassung nicht betätigt wurde. Dies konnte der Arbeitnehmer auch erkennen, da bei ordnungsgemäßer Betätigung ein akustisches Signal erfolgte. Dieser Vertrauensbruch wog nach Auffassung des LAG Hessen schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit.
Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen
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