Das BAG hat in einem Urteil vom heutigen Tag (Urt. v. 27.07.2017 - 2 AZR 681/11) nochmals aufgezeigt, dass die Verwertung der durch den Keylogger erhobenen Daten gem. § 32 Abs. 1 BDSG nur zulässig ist, wenn ein auf den Arbeitnehmer bezogener Verdacht einer Straftat oder einer ähnlich schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht, und zudem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist.