Verwaltungsgericht Gießen entscheidet: Genesenennachweis doch 6 Monate gültig!

Das Verwaltungsgericht Gießen hat in einem Eilverfahren (Az.: 10 L 271/22.GI) den Lahn-Dill-Kreis verpflichtet, eine Antragstellerin aus dem Kreisgebiet nach einer Coronainfektion eine Bescheinigung über ihren Genesenenstatus mit einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten auszustellen. Zuvor hatte ihr das örtliche Gesundheitsamt eine Bescheinigung ausgestellt, welche eine verkürzte Gültigkeitsdauer von 3 Monaten auswies. Dies entspräche der am 15.01.2022 in Kraft getretenen Änderung der Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV). Die Gültigkeitsdauer eines Genesenennachweis sei danach bereits auf 90 Tage nach Abnahme eines positiven PCR-Tests begrenzt.

Das Verwaltungsgericht Gießen hat die entsprechende Änderung der SchAusnahmV für verfassungswidrig erklärt. Es werde durch den auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts veröffentlichten Vorgaben in Bezug auf den Genesenenstatus eine unzulässige Subdelegation vorgenommen, die gegen das Grundgesetz (Art. 80 Abs. 1 S. 4 GG) verstößt.

Deswegen ist die ursprüngliche Fassung des Gesetzes anzuwenden und nicht die aktuelle Fassung dieser Vorschrift. Die ursprüngliche Gesetzesfassung gelte daher weiterhin fort. Das Gesundheitsamt des Lahn-Dill-Kreises ist auch daran gebunden, da es in der Vergangenheit bereits im Landkreis lebenden Personen, die einen positiven PCR-Test hatten, einen Genesenennachweis ausgestellt hat. Bei stets gleich gelagerten Sachverhalten in derselben Sache verbietet das Grundgesetz eine willkürliche Abweichung den Nachweis für die Antragstellerin anders zu handhaben. Die Entscheidung betrifft jedoch nur die Antragstellerin und hat keine allgemein verbindliche Wirkung.

Jedem der eine Coronainfektion überstanden hat, kann daher nur geraten werden, sich von nun dem örtlichen Gesundheitsamt eine Genesenenbescheinigung entsprechend der ursprünglichen Gesetzesfassung mit einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten ausstellen zu lassen, welche weiterhin fort gilt.