Einsatz eines Routenplaners zur Kontrolle der Reisekostenabrechnungen nicht mitbestimmungspflichtig!

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichwort: Betriebsverfassungsrecht


Der Einsatz des Routenplaners "google maps" zur Kontrolle der in der Fahrtkostenabrechnung eines Arbeitnehmers angegebenen Distanzen unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG. Das hat das BAG kürzlich entscheiden (Beschl. v. 10.12.2013 - 1 ABR 43/12).

Gem. § 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.


Über den eigentlichen Wortlaut der Regelung hinaus, ist es bereits ausreichend, dass die technische Einrichtung zur Überwachung geeignet ist, um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auszulösen.


Eine „Überwachung“ in diesem Sinne ist nach Auffassung des BAG (a.a.O.) "ein Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers erhoben und - jedenfalls in der Regel - aufgezeichnet werden, um sie auch späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen." Die Datenverarbeitung muss dabei durch die technische Einrichtung selbst erfolgen.

Bei der Nutzung des Routenplaners "google maps" fehlt es an der Vornahme der Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch eine technische Einrichtung. Dieser berechnet nur nach den Eingaben des Bearbeiters die verschiedenen Möglichkeiten an das angegebene Ziel zu gelangen und die dazugehörige Fahrtstrecke. Die hierdurch gewonnenen Ergebnisse muss der Bearbeiter noch mit den Angaben des Mitarbeiters in der Reisekostenabrechnung vergleichen, um eine Überprüfung der dortigen Angaben vornehmen zu können. Entscheidend ist also in jedem Fall das Tätigwerden der kontrollierenden Person. 

 Das BAG hält es letztlich auch nicht für erforderlich, § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG vor dem Hintergrund des bezweckten Persönlichkeitsschutzes auf die zu entscheidende Fallkonstellation anzuwenden. § 87 Abs. 1 Nr.6 BetrVG berücksichtigt, dass eine mit technischen Mitteln durchgeführte Überwachung von Arbeitnehmern zu einer stärken Abhängigkeit gegenüber dem Arbeitgeber durch die kontinuierlich mögliche Datenerfassung führen kann. Der Mitarbeiter wird daher einem ungleich höheren Druck ausgesetzt als bei einer Überwachung z.B. durch den Vorgesetzten. Dieser Normzweck ist beim Einsatz eines Routenplaners zur Ermittlung der Wegstrecke und dem folgenden Abgleich mit der vom Arbeitnehmer angegebenen Wegstrecke nach Auffassung des BAG aber nicht betroffen. Der Abgleich der Daten und die Entscheidung ggf. weitere Maßnahmen zu ergreifen obliege alleine dem Bearbeiter.


Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Wetzlar

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