Kein Initiativrecht des Betriebsrats zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichwort: Betriebsverfassungsrecht

Der betriebliche Arbeitsschutz gehört zu den Hauptspielfeldern von Betriebsräten. Der Betriebsrat ist gem. § 89 Abs.1 BetrVG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz durchgeführt werden. Zudem steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften zu. Dem Betriebsrat steht insofern auch ein Initiativrecht zu.

Zu den Vorschriften des Arbeitsschutzes gehört auch die in § 11 S.1 ASiG vorgesehene Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Arbeitgebers, deren Nichteinhaltung insbesondere bußgeldbewährt ist. Der Arbeitgeber hat daher keinen Entscheidungsspielraum im Hinblick auf die Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses.

Aus diesem Grund hat das BAG in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 15.04.2014 - 1 ABR 82/12) auch ein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einrichtung des Ausschusses nach § 11 S.1 ASiG verneint. Voraussetzung für ein Initiativrecht wäre, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG zusteht. Ein solches setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt einen Entscheidungsspielraum bezüglich der zutreffenden Regelung hat. Ein Mitbestimmungsrecht kann nur dort bestehen, wo überhaupt etwas inhaltlich geregelt werden kann. Bei gesetzlichen Pflichten, die dem Arbeitgeber keinen Handlungsspielraum lassen, scheidet ein Mitbestimmungsrecht und ebenso ein Initiativrecht des Betriebsrats aus. Dem Betriebsrat bleibt es allerdings unbenommen, sich an die Arbeitsschutzbehörde zu wenden, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses nicht nachkommt. Diese kann die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses gem. § 12 ASiG anorden und ggf. als Sanktion ein Bußgeld gegen den Arbeitgeber verhängen.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Wetzlar

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