Energiekostenpauschale am Arbeitsplatz: Musterklage eines Personalrates abgewiesen!

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichwort: Energiekostenpauschale

Die Nutzung privater Elektrogeräte am Arbeitsplatz ist weit verbreitet. Sie reicht von der Kaffeemaschine, dem Wasserkocher bis hin zu Tablet und Smartphone. Solche Geräte verbrauchen natürlich Strom und werden deshalb oft ohne weitere Rücksprache auf Kosten des Arbeitgebers an das Stromnetz angeschlossen. 

Eine Behörde kam daher auf die Idee, von den Mitarbeitern, die private Elektrogeräte am Arbeitsplatz an das Stromnetz anschließen wollen, eine monatliche Kostenpauschale in Höhe von 4 bzw. 5 € zu verlangen. Diese wurde am Ende eines jeden Monats vom Gehalt in Abzug gebracht. Gegen diese Kostenpauschale ging ein Personalratsmitglied in einer Art Musterverfahren gerichtlich vor. 

Das ArbG Iserlohn (Az. 2 Ca 443/14) hielt die Kostenpauschale für wirksam vereinbart. Mit der Anmeldung des privaten Elektrogeräts zum Anschluss an das Stromnetz des Arbeitgebers in Kenntnis der verlangten Kostenpauschale und der folgenden Genehmigung seitens des Arbeitgebers sei ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen. 

Ob das Beispiel der Behörde Schule machen wird, erscheint fraglich. In vielen Betrieben ist es üblich und auch geduldet, dass die Arbeitnehmer beispielsweise ihr Handy über das Stromnetz des Arbeitgebers aufladen. Ob sich hieraus bereits ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die kostenlose Nutzung des Stromnetzes ergibt, dürfte eine Frage des Einzelfalls sein. Liegt eine betriebliche Übung vor, wäre es dem Arbeitgeber nicht einseitig möglich, eine Kostenpauschale für den Anschluss von privaten Elektrogeräten einzuführen. Es bedürfte dann eines Änderungsvertrages mit dem Arbeitnehmer, der im Fall des ArbG Iserlohn durch die Anmeldung und Genehmigung des Elektrogeräts zustande gekommen ist.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Wetzlar

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