BAG zur Urlaubsabgeltung bei unbezahltem Sonderurlaub

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichwort: Urlaubsrecht

Fragen des Urlaubsrechts spielen in der Rechtsprechung und der Beratungspraxis eine erhebliche Rolle. Zumeist treten dann Probleme auf, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde und streitig ist, ob und ggf. wie viele Urlaubstage noch in Geld auszuzahlen sind. Grundsätzlich sieht das BUrlG vor, dass der Anspruch des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis in natura gewährt werden muss. Eine Abgeltung in Geld oder durch anderweitige Ersatzleistungen sind während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht möglich. Der Arbeitgeber riskiert bei solchen Ersatzleistungen, dass der Urlaub trotzdem noch zu gewähren ist.


Eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen in Geld sieht das BUrlG in § 7 Abs. 4 nur für den Fall vor, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde und der Urlaub deshalb nicht mehr gewährt werden kann. Gegenstand von Streitigkeiten sind in diesem Zusammenhang vermehrt Abgeltungsansprüche und deren Höhe bei langwierigen Krankheiten oder bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnis.

In einer aktuellen Entscheidung hat sich das BAG (Urt. v. 06.05.2014 - 9 AZR 678/12) mit der Abgeltung von Urlaubsansprüche bei einem vertraglich vereinbarten Ruhen des Arbeitsverhältnisse befasst. Ruhe eines Arbeitsverhältnisses bedeutet, dass die gegenseitigen Hauptleistungspflicht (Erbringung der Arbeitsleistung und Lohnzahlung) suspendiert sind. Der Arbeitnehmer geht also nicht arbeiten und erhält im Gegenzug keine Bezahlung. Das Arbeitsvertragsverhältnis als solches bleibt dagegen bestehen. Im vom BAG jetzt entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitgeber Sonderurlaub unter Fortfall des Entgelts gestützt auf eine tarifvertragliche Regelung beantragt und zunächst für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 erhalten. In der Folge wurde der Sonderurlaub bis zum 30.11.2011 verlängert. Am 30.09.2011 endete das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin.

Das ArbG Berlin hatte als Eingangsinstanz entschieden, dass der Arbeitnehmerin kein Urlaubsabgeltungsanspruch zustünde, da sie auf Grund des Sonderurlaubs ohne Vergütungsfortzahlung im Jahr 2011 keinen Anspruch auf Erholungsurlaub habe erwerben können. Das LAG Berlin-Brandenburg und das BAG sahen dies anders. Das BAG ist der Auffassung, die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordere nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Der Urlaubsanspruch sei somit weder an die Erfüllung der Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis gebunden, noch ordne das BUrlG die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an. Eine Regelung wie sie für die Elternzeit in § 17 Abs.1 S.1 BEEG vorgesehen ist, enthält das BUrlG nicht. Vereinbaren die Parteien das Ruhen des Arbeitsverhältnisses hindere dies grundsätzlich nicht das Entstehen eines Urlaubsanspruchs.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen  / Wetzlar

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