Kündigung wegen Veröffentlichung von Patientenbildern auf Facebook?

Neue Einzelfallentscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 11.04.2014 - Az. 17 Sa 2200/13) zum Verhalten von Arbeitnehmern auf Facebook als Kündigungsgrund:

Social Media beschäftigt immer mehr auch die Arbeitsgerichte. Zumeist haben diese über eine Kündigung zu befinden, die auf ein Verhalten des Arbeitnehmers - insbesondere etwa auf Facebook - gestützt wird. Bei all diesen Entscheidungen ist zu beachten, dass es sich in der Regel um eine Einzelfallrechtsprechung handelt, die nur bedingt zur Verallgemeinerung geeignet ist. Dies liegt vor allem an der, bei der Überprüfung einer Kündigung vorzunehmenden Interessenabwägung im Einzelfall. 

In dem vom LAG Berlin-Brandenburg (a.a.O.) entschiedenen Fall hatte eine Kinderkrankenpflegerin Bilder einer von ihr betreuten Patientin auf Facebook gepostet und teilweise mit Kommentaren versehen, die auf das Schicksal des Mädchens hinwiesen. Eine Einwilligung der Patientin lag nicht vor. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin außerordentlich, hilfsweise ordentlich. 

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass die Veröffentlichung von Patientenfotos grundsätzlich geeignet sei, einen wichtigen Grund zur Kündigung darzustellen. In einem solchen Verhalten liege ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen die Schweigepflicht und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Patientin. Es sei für den Nutzer auf Facebook nicht kontrollierbar, wie sich die eingestellten Bilder verbreiteten. Die Kündigungen seien allerdings unverhältnismäßig. Nach Abwägung aller Umstände sei es der Arbeitgeberin zumutbar, dass Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Eine Abmahnung als milderes Mittel sei im zu entscheidenden Fall ausreichend gewesen. 

Ins Gewicht fiel nach Auffassung des Gerichts, dass die Arbeitnehmerin durch die Veröffentlichung der Bilder und der Kommentare dazu, ihrer emotionalen Bindung zur Patientin habe Ausdruck verleihen wollen. Zudem sei die Verletzung des Persönlichkeitsrecht weniger einschneidend gewesen, da die Patientin auf den Bildern nicht zu identifizieren gewesen und sie auch nicht bloßgestellt worden sei. Die Bilder seinen vielmehr geeignet, beim Adressaten Empathie für die Patientin zu wecken. Ein Hinweis auf den Arbeitgeber hätten Betrachter der Veröffentlichung nicht entnehmen können. Weiter hielt das Gericht der Arbeitnehmerin zu Gute, dass Sie die Bilder unmittelbar nach den ersten Vorhaltungen durch die Arbeitgeberin entfernt habe. 

Auch diese Entscheidung zeigt anschaulich, dass Arbeitnehmer erhöhte Vorsicht bei der Verwendung von Sozialen Netzwerken walten lassen sollten. Insbesondere bei Postings im Zusammenhang mit dem Job sollte genau überlegt werden, ob hiermit nicht gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen wird. 

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen  / Wetzlar

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