Pünktlich zum WM Auftakt: ArbG Mönchengladbach verhandelt zu Kündigung wegen angeblich entwendeter Fußballbilder

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichwort: Kündigungsschutz

Die Weltmeisterschaft in Brasilien ist nicht nur ein mediales, sondern auch ein Marketinggroßereignis. Ein bekannte Supermarktkette belohnt ihre Kunden für jeden Einkauf über 10 € mit einem kostenlosen Fußballsammelbild. Gerade bei Kindern erfreuen sich diese Sammelbilder großer Beliebtheit. Die an die einzelnen Supermärkte gelieferten Kartons mit den Fußballbildern kosten 8 Euro pro Stück. 

Eine Mitarbeiterin aus NRW wurde nun von ihrem Arbeitgeber über die installierte Videoüberwachung dabei beobachtet, wie sie verschiedene Pappkartons und Altpapier in der Papierpresse eines Supermarktes entsorgte. Einen Karton schüttelte sie auffällig und verstaute ihn anschließend im Kofferraum ihres Wagens. Der Arbeitgeber schritt unmittelbar ein und untersuchte den Karton noch vor Ort gemeinsam mit der Arbeitnehmerin. Dabei stellte sich heraus, dass sich in dem Karton ein weiterer, kleinerer Karton mit Fußballsammelbildern befand. Der Arbeitgeber kündigte der Mitarbeiterin daraufhin fristlos.

Die folgende Kündigungsschutzklage wurde vor dem ArbG Mönchengladbach verhandelt. Die Arbeitnehmerin gab an, den kleinen Karton nicht bemerkt zu haben. Den größeren Karton habe sie zu Archivierungszwecken mit zu sich nach Hause nehmen wollen. Im Übrigen sei die Kündigung schon wegen des geringen Wertes der Sammelbilder unverhältnismäßig.

Der Fall zeigt umso mehr, dass die Problematik der Kündigung wegen eines Diebstahls (-verdachts) weiter brandaktuell ist. Auch wenn es sich nur um geringwertige Sachen handelt, kann eine fristlose Kündigung in Betracht kommen. Im vorstehend geschilderten Fall dürfte dem Arbeitgeber allerdings schon der Nachweis des Diebstahls schwer fallen. Er müsste der Arbeitnehmerin diesbezüglich nachweisen, dass sie wusste, dass sich in dem größeren Karton noch ein kleiner mit Fußballsammelbildern befand. Ansonsten könnte lediglich noch eine sog. Verdachtskündigung in Betracht kommen. 

Selbst wenn der Nachweis hätte geführt werden können, so hätte zudem eine umfassende Interessenabwägung ergeben müssen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden konnte. Ein Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers erschüttert das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zu Lasten der Arbeitnehmerin hätte hier auch berücksichtigt werden müssen, dass sie eine Vertrauensposition inne hatte. Sie schloss abends den Supermarkt ab und insbesondere auch für die Kassenabrechnung und die Kassenbuchführung verantwortlich. Andererseits war die Klägerin bereits seit 1998 bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Sofern es in der Vergangenheit keine Abmahnungen gegeben haben sollte, spricht die lange beanstandungsfreie Dauer des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Abwägung für ein überwiegendes Bestandsinteresse der Arbeitnehmerin.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen  / Wetzlar

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