Private Internetnutzung am Arbeitsplatz - Was ist zulässig?

Das Internet ist mittlerweile zum ständigen Begleiter auch am Arbeitsplatz geworden. Die dienstliche Kommunikation via Internet gehört bei zahlreichen Berufen zum Alltag. Viele Arbeitnehmer, die am Arbeitsplatz einen PC zur Verfügung haben, nutzen dies, um auch private Angelegenheiten zu erledigen. Dies reicht vom kurzem Abrufen der privaten Mails über die Lektüre von Online-Zeitungen oder der Nutzung sozialer Netzwerke bis hin zum exzessivem Download von Musik oder Videos.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber, der die betrieblichen Arbeitsmittel und damit auch den PC mit Internetzugang zur Verfügung stellt, frei entscheiden, ob er dies alleine für die dienstliche Nutzung tut oder auch eine Privatnutzung - ggf. in gewissen Grenzen - erlauben will. Erlaubnisnormen finden sich in der Praxis vermehrt in Betriebsvereinbarungen. Besteht im Betrieb keine Regelung, kann auch eine ausdrückliche oder konkludente Erlaubnis in Betracht kommen, beispielsweise bei einer "betriebsüblichen" und geduldeten Internetnutzung, sofern der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass die Nutzung auch weiterhin geduldet werde.

Auch ein kurzer privater Austausch zwischen Arbeitskollegen via Mail oder Instantmessenger dürfte noch keinen Pflichtverstoß darstellen, sondern ist eher mit einer sozial üblichen privaten Plauderei zwischen Kollegen "auf dem Gang" zu vergleichen.

Gibt es keine betriebliche Regelung, so ist zunächst festzuhalten, dass ein Arbeitnehmer, der während der Arbeitszeit privat im Internet surft regelmäßig seiner Pflicht zur Arbeitsleistung nicht nachkommt. Zudem besteht das Risiko, dass das Firmennetzwerk zu stark beansprucht wird oder von Viren und Schadprogrammen befallen wird. Alleine diese Tatsachen werden den Arbeitgeber - jedenfalls in Fällen einer lediglich einmaligen kurzzeitigen Internetnutzung - allenfalls zu einer Ermahnung berechtigen. Auch dürften auf Grund der nahezu flächendeckend vorhandenen Flatrates für die Internetnutzung heutzutage regelmäßig keine Zusatzkosten durch das Surfen mehr anfallen, mit denen der Arbeitgeber belastet würde.

Problematisch und immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidung sind Fälle, in denen zwar kein ausdrückliches Verbot der Internetnutzung besteht, der Arbeitnehmer aber nicht nur kurzzeitig privat im Internet surft, sondern so häufig und so lange surft, dass nicht mehr von einer Erbringung der Arbeitsleistung gesprochen werden kann. Eine starre zeitliche Grenze lässt - sofern diese nicht vom Arbeitgeber vorgegeben ist - hier nicht ziehen. Kriterien, ob die Internetnutzung noch hinzunehmen ist oder einen Pflichtverstoß darstellt, können nicht nur der zeitliche Umfang, sondern auch das in diesem Zeitpunkt eigentlich angefallene Arbeitspensum sein. Es ist schließlich differenziert zu betrachten, ob der Arbeitnehmer zu erledigende Aufgaben liegen lässt und privat surft, oder ob er ohnehin gerade "Leerlauf" hatte. Festhalten lässt sich, dass ein Arbeitnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von sieben Wochen an drei Tagen gar nicht arbeitet, sondern nur privat surft und an mehreren anderen Tage kaum arbeitet, obwohl genug Arbeit vorhanden gewesen wäre, pflichtwidrig handelt. Um hier von vorneherein Unklarheiten zu vermeiden, ist jedem Arbeitgeber zu raten, eine zeitliche Grenze zu ziehen, beispielsweise die private Internetnutzung auf 15 Minuten pro Tag zu begrenzen.

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen eine zeitliche Grenze oder auch ohne Grenze übermäßig im Internet, so kann der Arbeitgeber hierauf zunächst mit einer Abmahnung reagieren. Eine sofortige verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung wird in den allermeisten Fällen nicht wirksam sein. Lediglich in  Fällen einer exzessiven privaten Internetnutzung wird eine Abmahnung als entbehrlich angesehen. So hatte etwa in einer aktuellen Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein ein Arbeitnehmer etwa 17.000 private Dateien - anscheinend über Tauschbörsen - auf den Arbeitsplatzrechner geladen, während der Arbeitszeit in Sozial Netzwerken und Chat-Foren gesurft und eine große Anzahl privater Bilddateien am Arbeitsplatz verwaltet. In diesem Fall hielt das LAG Schleswig-Holstein eine Abmahnung für entbehrlich, da der Arbeitnehmer nicht habe davon ausgehen dürfen, der Arbeitgeber werde ein solches Verhalten tolerieren. Auch die lange Betriebszugehörigkeit von 21 Jahren half dem Arbeitnehmer nicht mehr. Das LAG berücksichtigte insbesondere auch die vom Arbeitnehmer geschaffene Gefahr eines Virenbefalls durch die Downloads zu Lasten des Arbeitnehmers.

Bei Downloads über Tauschbörsen ist zudem zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer ggf. gegen Urheberrechte verstößt und den Arbeitgeber, der Inhaber des Internetanschlusses ist, damit der Gefahr einer Abmahnung ausgesetzt wird.

Als Pflichtverletzungen kommen auch der Download von Daten, der Besuch von Internetseiten am Arbeitsplatzrechner in Betracht, deren Rückverfolgung den Arbeitgeber in Verruf bringen kann, oder die Verursachung von Zusatzkosten durch Download oder den Besuch von Internetseiten. Letztlich bleibt es aber eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, ob eine Pflichtverletzung vorliegt und ob diese zu einer Abmahnung oder Kündigung berechtigt.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen  / Wetzlar

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