Der Wirtschaftsausschuss

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wetzlar Wiesbaden Ein Wirtschaftsausschuss ist in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmern zu bilden, in denen mindestens ein Betriebsrat besteht. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist seine Errichtung zwingend.

Er besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens ein Betriebsratsmitglied. Auch leitende Angestellte können Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sein. Die Mitglieder werden entweder vom Betriebsrat oder vom Gesamtbetriebsrat bestimmt, der auch die Zahl der Mitglieder nach seinem Ermessen festlegen kann. Auch eine gerade Mitgliederzahl ist möglich. Der Betriebsrat kann die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auch einem gesonderten Ausschuss übertragen.

Hat der Wirtschaftsausschuss Mitglieder, die nicht zugleich Betriebsratsmitglieder sind, so gilt auch für diese die Verschwiegenheitspflicht nach § 79 BetrVG.

Die Amtszeit der Wirtschaftsausschusses richtet sich im Regelfall nach der Amtszeit des Betriebsrats, der ihn gebildet hat. Nach § 107 II BetrVG werden die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Sie üben ihr Amt als Ehrenamt aus.

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sollen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sachkundig sein. Jedenfalls diejenigen Mitglieder, die auch gleichzeitig Betriebsratsmitglieder sind, haben gem. § 37 VI BetrVG einen Anspruch auf die Teilnahme an Schulungensveranstaltungen.

An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen.

Der Wirtschaftsausschuss ist ein Hilfsorgan des Betriebsrats und hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.

Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss daher in der Regel vor dem Betriebsrat oder jedenfalls zeitgleich zu unterrichten. Die Unterrichtung muss rechtzeitig, umfassend und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen erfolgen, d.h. so frühzeitig, dass sowohl der Wirtschaftsausschuss als auch der Betriebsrat noch Einfluss auf die Vorhaben nehmen können. Eine endgültige Entscheidung darf noch nicht getroffen sein. Der Wirtschaftsausschuss hat allerdings keinen Anspruch darauf, dass ihm Kopien der vorgelegten Unterlagen ausgehändigt werden.

Eine Ausnahme von der Unterrichtungspflicht besteht dann, wenn durch sie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des Unternehmens gefährdet würden. Hierfür müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte bestehen. Kommt es hierüber zum Streit zwischen Unternehmen und Wirtschaftsausschuss, entscheidet die Einigungsstelle, § 109 BetrVG.

Die wirtschaftlichen Angelegenheiten, über die der Wirtschaftsausschuss zu informieren ist, sind in § 106 III BetrVG katalogartig erfasst. Die Aufzählung ist allerdings nicht abschließend.
Erfasst werden beispielsweise die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens (Nr.1) sowie die Produktions- und Absatzlage (Nr.2); die Einschränkung, Stilllegung und die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen (Nr.6 bzw. Nr.7) und der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben. Die Nr. 10 enthält außerdem eine Generalklausel, nach der über sonstige Vorgänge und Vorhaben zu unterrichten ist, die die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.

Gem. § 108 V BetrVG ist der Unternehmer zudem verpflichtet, den Jahresabschluss mit dem Wirtschaftsausschuss und unter Beteiligung des Betriebsrats zu erörtern. 

Die Kosten des Wirtschaftsausschusses hat das Unternehmen zu tragen.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten, Arbeitsrecht - Gießen
Mein Profil auf www.jota-rechtsanwaelte.de